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RL 93/83/EWG: Art 1
Ein „Satellitenbouquet-Anbieter“ bündelt mehrere verschlüsselte High-Definition-Signale von Free- und Pay-TV-Programmen verschiedener Sendeunternehmen nach seiner Vorstellung zu einem Paket und bietet das so geschaffene eigenständige audiovisuelle Produkt seinen Kunden entgeltlich an. Der OGH wollte vom EuGH diesbezüglich va wissen, ob der Satellitenbouquet-Anbieter eine – urheberrechtlich zustimmungsbedürftige – Nutzungshandlung nur in jenem Staat setzt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt (sodass es zu keiner Verletzung von Urheberrechten im Empfangsstaat Österreich kommen kann). Dazu stellt der EuGH klar, dass der Satellitenbouquet-Anbieter die erforderliche Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte – entsprechend der dem Sendeunternehmen erteilten Zustimmung – nur in dem Mitgliedstaat einholen muss, in dem die programmtragenden Signale in die Kommunikationskette zum Satelliten eingegeben werden (Uplink-Staat). Gemäß Art 1 Abs 2 Buchst b RL 93/83/EWG [zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung; SatellitenRL] findet die öffentliche Wiedergabe über Satellit nämlich nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt. Damit soll sichergestellt werden, dass jede „öffentliche Wiedergabe über Satellit“ iSv Art 1 Abs 2 Buchst a und c der RL ausschließlich dem Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht des Mitgliedstaats unterliegt, in dem die programmtragenden Signale in die Kommunikationskette zum Satelliten eingegeben werden (Grundsatz des Sendemitgliedstaats). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn ein Satellitenbouquet-Anbieter die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte auch in anderen Mitgliedstaaten einholen müsste.
EuGH 25. 5. 2023, C-290/21, AKM
Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 20. 4. 2021, 4 Ob 195/20k, RdW 2021/310.
Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe Rechtsnews 33072.
Anmerkung: Hinsichtlich der angemessenen Vergütung der Urheberrechteinhaber weist der EuGH in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass dabei allen Aspekten – wie auch der tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote – Rechnung getragen werden muss; wird die tatsächliche oder potenzielle Einschaltquote teilweise in anderen Mitgliedstaaten als dem erzielt, in dem die programmtragenden Signale in die Kommunikationskette zum Satelliten eingegeben werden, ist es daher gegebenenfalls Sache der verschiedenen betroffenen Verwertungsgesellschaften, geeignete Lösungen zu finden, um eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber zu gewährleisten.