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RL 2010/13/EU: Art 23
Nach Art 23 Abs 1 RL 2010/13/EU (RL über audiovisuelle Mediendienste; AVMD-RL) darf der Anteil von Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots an der Sendezeit innerhalb einer vollen Stunde 20 % nicht überschreiten. „Hinweise des Fernsehveranstalters auf eigene Sendungen“ unterliegen dieser Grenze nicht (Art 23 Abs 2 Buchst a AVMD-RL).
Werbebotschaften für einen Radiosender der selben Unternehmensgruppe können nur dann unter den Begriff „Hinweise des Fernsehveranstalters auf eigene Sendungen“ fallen, wenn es sich zum einen bei den beworbenen Sendungen um „audiovisuelle Mediendienste“ iSv Art 1 Abs 1 Buchst a AVMD-RL handelt, was impliziert, dass sie sich von der Hauptaktivität des Radiosenders trennen lassen, und dass zum anderen der Fernsehveranstalter für diese Sendungen die „redaktionelle Verantwortung“ iSv Art 1 Abs 1 Buchst c AVMD-RL trägt.
EuGH 30. 1. 2024, C-255/21, Reti Televisive Italiane
Zu einem italienischen Vorabentscheidungsersuchen.