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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
RL 2004/48/EG: Art 8
Die Mitgliedstaaten müssen nach Art 8 RL 2004/48/EG [zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums] sicherstellen, dass die zuständigen Gerichte in einer Situation wie im Ausgangsverfahren (Verletzung des geistigen Eigentums des Kl durch Hochladen eines Films auf die Online-Plattform YouTube) gegenüber dem Betreiber der Online-Plattform anordnen können, die „Namen und Adressen“ aller Personen bekannt zu geben, die auf diese Plattform ohne Zustimmung des Rechtsinhabers einen Film hochgeladen haben. Hinsichtlich eines Nutzers, der ein Recht des geistigen Eigentums durch Hochladen von Dateien verletzt hat, bezieht sich der in Art 8 Abs 2 Buchst a RL 2004/48/EG genannte Begriff „Adressen“ nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers und auch nicht auf die IP-Adresse(n), die der Nutzer für das Hochladen dieser Dateien oder bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendet hat.
Die Mitgliedstaaten sind nach Art 8 Abs 2 Buchst a RL 2004/48/EG somit nicht verpflichtet, für die zuständigen Gerichte die Möglichkeit vorzusehen, iZm einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums die Erteilung von Auskunft über E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adressen anzuordnen, sie haben aber die Möglichkeit dazu: Bereits aus dem Wortlaut von Art 8 Abs 3 Buchst a RL 2004/48/EG ergibt sich nämlich, dass der Unionsgesetzgeber für die Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen hat, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, und unter Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
EuGH 9. 7. 2020, C-264/19, Constantin Film Verleih
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.