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VO (EG) 207/2009: Art 9
VO (EU) 2017/1001: Art 9
Art 9 Abs 2 VO (EG) 207/2009 [über die [Unionsmarke]], dessen Inhalt (nunmehr) in Art 9 Abs 3 VO (EU) 2017/1001 [über die Unionsmarke] übernommen worden ist, enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber nach Art 9 Abs 1 VO (EG) 207/2009 und Art 9 Abs 1 VO (EU) 2017/1001 verbieten kann. Dazu gehört nach Art 9 Abs 2 Buchstabe b VO (EG) 207/2009, dessen Inhalt in Art 9 Abs 3 Buchstabe b VO (EU) 2017/1001 übernommen worden ist, Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
Die Lagerung von Waren, die mit Zeichen versehen sind, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, kann nur dann als „Benutzung“ dieser Zeichen eingestuft werden, wenn der diese Lagerung vornehmende Wirtschaftsteilnehmer selbst den mit diesen Bestimmungen verfolgten Zweck des Anbietens von Waren oder ihres Inverkehrbringens verfolgt. Ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lagert, benutzt folglich die Marke nicht selbst, wenn es nicht wie der Verkäufer das Ziel verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch ein Unternehmen im Rahmen seines Online-Marktplatzes stellt daher keine Markenrechtsverletzung durch dieses Unternehmen dar.
EuGH 2. 4. 2020, C-567/18, Coty Germany
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.