Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der jusIT erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Alle LexisNexis-Fachzeitschriften sind im Volltext auch in Lexis 360® verfügbar.
Lexis 360 ist Österreichs innovativste* Recherchelösung und bietet Zugriff auf
alle relevanten Quellen von Rechtsnews, Gesetzen, Urteilen und Richtlinien bis
zu Fachzeitschriften und Kommentaren.
Testen Sie jetzt Lexis 360® kostenlos.
*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
RL 96/9/EG: Art 1
Auch eine topografische Landkarte kann unter den Begriff „Datenbank“ iSd RL 96/9/EG [über den rechtlichen Schutz von Datenbanken] fallen („Sammlung von ... anderen unabhängigen Elementen“). Werden geografische Daten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst, verlieren sie nicht unbedingt ihren eigenständigen Informationswert und damit ihre Eigenschaft als „unabhängiges Element“, weil der Informationswert eines Elements nicht im Hinblick auf den typischen Nutzer der betreffenden Sammlung zu beurteilen ist, sondern anhand des Informationswerts für jeden Dritten, der sich für das herausgelöste Element interessiert. Dass die herausgelösten geografischen Daten einen eigenständigen Informationswert haben, ist daher anzunehmen, wenn sie zur Herstellung und Vermarktung anderer Landkarten verwendet werden (hier: Karten für Mountainbiker, Tourenbücher ua).
EuGH 29. 10. 2015, C-490/14, Verlag Esterbauer
Sachverhalt
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.
Der Freistaat Bayern gibt durch das Landesamt für Vermessungs- und Geoinformation topografische Landkarten für das gesamte Bundesland Bayern heraus.
Der Verlag Esterbauer ist ein österreichischer Verleger, der va auf Ausflugskarten spezialisiert ist und ua Atlanten, Tourenbücher und Karten für Radfahrer, Mountainbiker und Inlineskater veröffentlicht.
Nach Auffassung des Freistaats Bayern hat der Verlag Esterbauer zur Erstellung seines Kartenmaterials rechtswidrig diese topografischen Landkarten genutzt und die ihnen zugrunde liegenden Daten übernommen. Er klagte vor dem Landgericht München gegen den Verlag Esterbauer nach dem deutschen Gesetz über Urheberrecht auf Unterlassung und Schadenersatz.
Anlässlich dieses Verfahrens wollte der BGH vom EuGH im Wesentlichen wissen, ob die vom Freistaat Bayern erstellten topografischen Landkarten unter den Begriff „Datenbank“ iSv Art 1 Abs 2 der RL 96/9/EG subsumiert werden können bzw ob diese RL-Bestimmung dahin auszulegen ist, dass geografischen Daten, die aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, nach ihrer Herauslösung ein hinreichender Informationswert bleibt, um als „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden zu können.
Entscheidung
Begriff „Datenbank“
Der EuGH erinnert in seinen Entscheidungsgründen daran, dass sich der Schutz der RL 96/9/EG sowohl auf elektronische als auch auf nichtelektronische Datenbanken bezieht. Es sei daher kein Hindernis für die Anerkennung als „Datenbank“ iSd RL, dass es sich im Ausgangsverfahren bei den topografischen Landkarten um analoge Exemplare handelt, die mittels eines Scanners digitalisiert werden mussten, um sie dann mit Hilfe eines Grafikprogramms individuell verwerten zu können.
Die Qualifizierung als „Datenbank“ hängt allerdings - so der EuGH - davon ab, ob es sich um eine Sammlung von „unabhängigen Elementen“ handelt, dh von Elementen, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird.
Informationswert der Elemente nach Herauslösung
Nach dem Vorbringen des Verlags Esterbauer setzt sich das „trennbare Element“ bei analogen topografischen Landkarten aus zwei Daten zusammen, nämlich aus dem „geografischen Koordinatenpunkt“ (einem Zahlencode, der einem bestimmten Koordinatenpunkt im zweidimensionalen Gitternetz entspricht) und aus der „Signatur“ (einem Zahlencode, den der Kartenhersteller für Einzelelemente wie zB Kirchen verwendet). Der Informationswert dieser Daten reduziere sich nach ihrer Herauslösung aus der topografischen Landkarte annähernd auf Null, weil etwa bei der Signatur „Kirche“ ohne Offenbarung der Lage keine Rückschlüsse darauf möglich seien, dass sich die Kirche in einer bestimmten Stadt oder in einem bestimmten Dorf befindet.
Dazu hält der EuGH ua fest, dass nicht nur Einzeldaten, sondern auch Datenkombinationen „unabhängige Elemente“ iSd RL darstellen können und dass eine Verringerung des Informationswerts eines Elements durch Herauslösung aus der Sammlung, zu der es gehört, seine Qualifizierung als „unabhängiges Elemente“ iSd RL nicht zwangsläufig ausschließt, sofern es einen selbständigen Informationswert behält.
Abgesehen davon, dass topografischen Karten vielfältig nutzbar sind (etwa zur Planung einer Reise, zur Suche eines Flusses, zur Ermittlung des Geländeprofils uvm) und die Ermittlung eines Hauptzwecks oder eines typischen Nutzers einer Sammlung wie einer topografischen Landkarte Schwierigkeiten bereiten würde, ist nach Ansicht des EuGH zu bedenken, dass der Unionsgesetzgeber dem Begriff der Datenbank eine weite Bedeutung verleihen wollte. Der selbständige Informationswert eines aus einer Sammlung herausgelösten Elements sei daher nicht im Hinblick auf den typischen Nutzer der betreffenden Sammlung zu beurteilen, sondern auf den Informationswert für jeden Dritten, der sich für das herausgelöste Element interessiert (vgl zB betr Daten zu Fußballspielen EuGH 9. 11. 2004, C-444/02, Fixtures Marketing).
Nach Auffassung des EuGH stellen somit die Daten einer Sammlung (hier: topografische Landkarten), die aus dieser Sammlung herausgelöst wurden und wirtschaftlich selbstständig verwertet werden, „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ iSv Art 1 Abs 2 der RL 96/9/EG dar, weil sie den Kunden des die Daten verwertenden Unternehmens nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen liefern.
Der EuGH hat daher für Recht erkannt:
Art 1 Abs 2 der RL 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 3. 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, nach ihrer Herauslösung ein hinreichender Informationswert bleibt, um als „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden zu können.