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EuGH: Patentverletzungsklage, Einrede der Ungültigkeit – internationale Zuständigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EuGVVO 2012: Art 4, Art 24

Für Verfahren betreffend die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten normiert Art 24 Nr 4 EuGVVO 2012 die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen wurde, und zwar „unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird“.

In diesem Zusammenhang stellt sich für das vorlegende schwedische Gericht die Frage, ob das Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Bekl, das nach Art 4 Abs 1 EuGVVO 2012 mit einer Klage wegen Verletzung eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents befasst ist, zuständig bleibt, über diese Patentverletzungsklage zu entscheiden, wenn der Bekl die Einrede der Ungültigkeit des Patents erhoben hat, oder ob es sich insgesamt für unzuständig zu erklären hat. Diese Frage beantwortet der EuGH dahingehend, dass das Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats auch in diesem Fall für die Entscheidung über die Patentverletzungsklage zuständig bleibt; die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gültigkeit kommt jedoch ausschließlich den Gerichten des anderen Mitgliedstaats zu. Wenn es das mit der Patentverletzungsklage befasste Gericht für gerechtfertigt hält – insb weil eine vernünftige und nicht zu vernachlässigende Möglichkeit besteht, dass das Patent vom zuständigen Gericht des anderen Mitgliedstaats für nichtig erklärt wird –, kann es das Verfahren aussetzen, um dessen Entscheidung berücksichtigen zu können.

Das im Ausgangsverfahren strittige Patent wurde nicht nur in einigen EU-Mitgliedstaaten, sondern auch in einem Drittstaat (hier: Türkei) validiert, was zur Erteilung nationaler Patente für diese Staaten führte. Zur diesbezüglichen Vorlagefrage stellt der EuGH klar, dass Art 24 Nr 4 EuGVVO 2012 keine Anwendung auf ein Gericht eines Drittstaats findet und einem solchen Gericht folglich keinerlei Zuständigkeit – weder eine ausschließliche noch eine sonstige – für die Beurteilung der Gültigkeit eines von diesem Staat erteilten oder validierten Patents zuweist. Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art 4 Abs 1 EuGVVO 2012 mit einem Verfahren wegen Verletzung eines in einem Drittstaat erteilten oder validierten Patents befasst, in dessen Rahmen die Frage der Gültigkeit des Patents im Wege der Einrede aufgeworfen wird, ist dieses Gericht nach Art 4 Abs 1 EuGVVO 2012 zuständig, über die Einrede zu entscheiden. Denn seine Entscheidung hierzu kann weder Auswirkungen auf das Bestehen oder den Inhalt des Patents in diesem Drittstaat haben noch zur Änderung des nationalen Registers des Drittstaats führen.

EuGH 25. 2. 2025, C-339/22, BSH Hausgeräte

Zu einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36461 vom 03.03.2025