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EuGH: Plattform für Online-Filesharing - Urheberrechtsverletzung?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

RL 2001/29/EG: Art 3

Eine Urheberrechtverletzung iSd Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG stellt die Bereitstellung und das Betreiben der Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ dar, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen. Es handelt sich hiebei um eine „Handlung der Wiedergabe“ iSv Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG, die Werke werden tatsächlich öffentlich einem „neuen“ Publikum iSd EuGH-Rsp wiedergegeben und es liegt Gewinnerzielungsabsicht vor. Die betreffenden Werke wurden zwar von den Nutzern der Filesharing-Plattform online gestellt, doch spielen die Betreiber beim Zurverfügungstellen dieser Werke eine zentrale Rolle. Die Betreiber konnten jedenfalls nicht verkennen, dass diese Plattform Zugang zu Werken gewährt, die ohne Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden; die Betreiber tun in den auf dieser Plattform verfügbaren Blogs und Foren ausdrücklich ihr Ziel kund, den Nutzern geschützte Werke zur Verfügung zu stellen, und animieren diese dazu, Kopien dieser Werke zu erstellen.

EuGH 14. 6. 2017, C-610/15, Stichting Brein

Sachverhalt

Zu einem niederländischem Vorabentscheidungsersuchen.

Ziggo und XS4ALL sind Internetzugangsanbieter. Ein bedeutender Teil ihrer Abonnenten nutzt die Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ (TPB), einen BitTorrent-Indizierer. BitTorrent ist ein Protokoll, mit dem Nutzer („peers“ genannt) Dateien tauschen können. Das Wesen von BitTorrent besteht darin, dass die zu tauschenden Dateien in kleine Segmente aufgeteilt werden, so dass kein zentraler Server für die Speicherung dieser Dateien benötigt wird, was die Last der einzelnen Server während des Tauschvorgangs reduziert. Um Dateien tauschen zu können, müssen die Nutzer erst eine bestimmte Software („BitTorrent-Client“ genannt) herunterladen, die nicht von der Online-Filesharing-Plattform TPB angeboten wird. Dieser BitTorrent-Client ist eine Software, mit der Torrent-Dateien erstellt werden können.

Die Nutzer („seeders“ genannt), die eine Datei, die sich auf ihrem Computer befindet, anderen Nutzern („leechers“ genannt) zur Verfügung stellen wollen, müssen mit Hilfe ihres BitTorrent-Client eine Torrent-Datei erstellen. Die Torrent-Dateien verweisen auf einen zentralen Server („tracker“ genannt), der die Nutzer identifiziert, die dafür zur Verfügung stehen, eine bestimmte Torrent-Datei sowie die dahinterstehende Mediendatei zu tauschen. Diese Torrent-Dateien werden von den „seeders“ auf eine Online-Filesharing-Plattform wie TPB hochgeladen („upload“), die sie dann indiziert, damit sie von den Nutzern der Online-Filesharing-Plattform gefunden werden können und damit die Werke, auf die diese Torrent-Dateien verweisen, auf die Computer dieser anderen Nutzer mittels ihres Bit-Torrent-Client in mehreren Fragmenten heruntergeladen werden können („download“).

Anstelle der Torrent-Dateien werden oft „Magnet-Links“ verwendet. Diese Links ermitteln den Inhalt einer Torrent-Datei und verweisen darauf mittels eines digitalen Fingerabdrucks.

Die große Mehrheit der auf der Online-Filesharing-Plattform TPB angebotenen Torrent-Dateien verweist auf Werke, die urheberrechtlich geschützt sind, ohne dass die Rechtsinhaber den Betreibern und Nutzern dieser Plattform ihre Zustimmung dafür gegeben haben, die in Rede stehenden Tauschhandlungen vorzunehmen.

Stichting Brein (eine Stiftung, die die Interessen der Inhaber von Urheberrechten wahrnimmt) beantragte, dass Ziggo und XS4ALL aufgegeben wird, die Domainnamen und IP-Adressen der Online-Filesharing-Plattform TPB zu sperren, um zu verhindern, dass die Dienste dieser Internetzugangsanbieter dazu genutzt werden können, die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte der Rechtsinhaber zu beeinträchtigen, deren Interessen Stichting Brein vertritt.

Das vorlegende Gericht möchte vom EuGH im Wesentlichen wissen, ob eine Filesharing-Plattform wie „The Pirate Bay“ eine „öffentliche Wiedergabe“ iSd RL 2001/29/EG vornimmt und daher gegen das Urheberrecht verstoßen kann.

Entscheidung

Handlung der Wiedergabe

Der EuGH leitet aus seiner Rsp ab, dass grundsätzlich jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Sachlage seinen Kunden Zugang zu geschützten Werken gewährt, eine „Handlung der Wiedergabe“ iSv Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG darstellen kann.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass durch das Urheberrecht geschützte Werke über die Online-Filesharing-Plattform TPB Nutzern dieser Plattform derart zur Verfügung gestellt werden, dass diese an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben können.

Die den Nutzern der Online-Filesharing-Plattform TPB so zur Verfügung gestellten Werke werden zwar nicht durch die Betreiber dieser Plattform auf dieser online gestellt, sondern durch ihre Nutzer. Gleichwohl werden diese Betreiber durch die Bereitstellung und das Betreiben der Online-Filesharing-Plattform in voller Kenntnis der Konsequenzen ihres Verhaltens tätig, um Zugang zu den geschützten Werken zu gewähren, indem sie auf dieser Plattform die Torrent-Dateien indexieren und erfassen, die den Nutzern der Plattform ermöglichen, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen. Würden diese Werke nicht von den Betreibern bereitgestellt und verwaltet werden, könnten sie von den Nutzern nicht geteilt werden, oder ihr Teilen im Internet wäre zumindest komplexer.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Betreiber der Online-Filesharing-Plattform TPB durch deren Bereitstellung und Betrieb ihren Nutzern einen Zugang zu den betreffenden Werken anbieten. Sie spielen daher beim Zugänglichmachen der in Rede stehenden Werke eine zentrale Rolle.

Von den Betreibern der Online-Filesharing-Plattform TPB lässt sich auch nicht behaupten, dass sie eine „bloße Bereitstellung“ von Anlagen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, iSd 27. Erwägungsgrundes der RL 2001/29/EG vornehmen. Diese Plattform indexiert nämlich die Torrent-Dateien, so dass die Werke, auf die diese Torrent-Dateien verweisen, von den Nutzern dieser Filesharing-Plattform leicht aufgefunden und heruntergeladen werden können. Ferner bietet die Online-Filesharing-Plattform TPB neben einer Suchmaschine einen Index an, der die Werke auf der Grundlage ihrer Art, ihres Genres oder ihrer Popularität in verschiedene Kategorien einteilt, in die die zur Verfügung gestellten Werke eingeordnet werden, wobei von den Betreibern der Plattform überprüft wird, dass ein Werk in die richtige Kategorie eingeordnet wird. Außerdem löschen die Betreiber veraltete oder fehlerhafte Torrent-Dateien und filtern aktiv bestimmte Inhalte.

In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als Handlung der Wiedergabe iSv Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG anzusehen.

„Öffentliche“ Wiedergabe

Zudem wies der EuGH darauf hin, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ iSv Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG ferner voraussetzt, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden (Urteil vom 26. 4. 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn 43 und die dort angeführte Rsp, LN Rechtsnews 23498 vom 28. 4. 2017).

Der EuGH hat insoweit klargestellt, dass zum einen der Begriff „öffentlich“ eine bestimmte Mindestschwelle beinhaltet, womit dieser Begriff eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zum anderen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der geschützten Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben (vgl in diesem Sinne Urteil vom 26. 4. 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn 44 und die dort angeführte Rsp).

Im vorliegenden Fall hat ein bedeutender Teil der Abonnenten von Ziggo und XS4ALL Mediendateien über die Online-Filesharing-Plattform TPB heruntergeladen. Diese Plattform wird offenbar von einer beträchtlichen Zahl Personen genutzt, weil die Betreiber von TPB auf ihrer Online-Filesharing-Plattform mehrere zehn Millionen „peers“ angegeben haben. Die vorliegende Wiedergabe betrifft insoweit zumindest sämtliche Nutzer dieser Plattform. Diese Nutzer können jederzeit und gleichzeitig auf die über diese Plattform geteilten geschützten Werke zugreifen. Somit richtet sich diese Wiedergabe an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und erfasst eine große Zahl von Personen (vgl in diesem Sinne Urteil vom 26. 4. 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn 45 und die dort angeführte Rsp).

Daraus ergibt sich, dass durch eine Wiedergabe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschützte Werke tatsächlich iS von Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG „öffentlich“ wiedergegeben werden.

„Neues“ Publikum

Hinsichtlich der Frage, ob diese Werke einem „neuen“ Publikum iSd EuGH-Rsp wiedergegeben wurden, stellte der EuGH fest, dass er in seinem Urteil vom 13. 2. 2014, Svensson ua (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn 24 und 31, RdW 2014/140) sowie in seinem Beschluss vom 21. 10. 2014, BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn 14, RdW 2014/753), entschieden hat, dass ein solches Publikum ein Publikum ist, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.

Die Betreiber der Online-Filesharing-Plattform TPB wurden darüber informiert, dass ihre Plattform Zugang zu Werken gewährt, die ohne Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden. Zudem tun die Betreiber in den auf dieser Plattform verfügbaren Blogs und Foren ausdrücklich ihr Ziel kund, den Nutzern geschützte Werke zur Verfügung zu stellen, und diese dazu animieren, Kopien dieser Werke zu erstellen. Jedenfalls geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Betreiber der Online-Filesharing-Plattform TPB in Anbetracht des vom vorlegenden Gericht ausdrücklich hervorgehobenen Umstands, dass ein sehr großer Teil der auf der Online-Filesharing-Plattform TPB befindlichen Torrent-Dateien auf Werke verweisen, die ohne Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden, nicht verkennen konnten, dass diese Plattform Zugang zu Werken gewährt, die ohne Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden. Daher ist davon auszugehen, dass eine Wiedergabe an ein „neues Publikum“ vorliegt (vgl in diesem Sinne Urteil vom 26. 4. 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn 50).

Gewinnerzielungsabsicht

Da diese Plattform beträchtliche Werbeeinnahmen generiert, kann darüber hinaus nicht bestritten werden, dass die Online-Filesharing-Plattform mit dem Ziel bereitgestellt und betrieben wird, daraus einen Gewinn zu erzielen.

Ergebnis

Daher ist davon auszugehen, dass die Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine „öffentliche Wiedergabe“ iSv Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG darstellt.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ iS von Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet erfasst, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23738 vom 20.06.2017