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EuGH: Rechtsschutz von Computerprogrammen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

RL 2009/24/EG: Art 1 ff

Der durch die RL 2009/24/EG [über den Rechtsschutz von Computerprogrammen] gewährte Schutz erfasst nicht den Inhalt von variablen Daten, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht. Denn der durch RL 2009/24/EG gewährleistete Schutz beschränkt sich auf die geistige Schöpfung, wie sie sich im Text des Quellcodes und des Objektcodes widerspiegelt, und damit auf den buchstäblichen Ausdruck des Computerprogramms in diesen Codes, die jeweils eine Folge von Befehlen darstellen, nach denen der Computer die vom Urheber des Programms vorgesehenen Aufgaben ausführen soll. Hingegen werden andere Elemente des Programms, wie insb seine Funktionalitäten, nicht durch diese RL geschützt werden. Die RL 2009/24/EG schützt auch nicht die Elemente, mittels deren die Benutzer solche Funktionalitäten nutzen, die jedoch keine solche Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen.

EuGH 17. 10. 2024, C-159/23, Sony Computer Entertainment Europe

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35989 vom 22.10.2024