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RL 2002/22/EG idF RL 2009/136/EG: Art 9, Art 13, Art 32
Die Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG idF RL 2009/136/EG)1 legt das Mindestangebot an Diensten fest, das allen Endnutzern zugänglich sein muss. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die benannten Unternehmen den Verbrauchern besondere Tarifoptionen oder Tarifbündel („Sozialtarife“) anbieten, insb um sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen Zugang zu den betreffenden Diensten haben.
Die Universaldienstrichtlinie verpflichtet nicht zu Sozialtarifen für Mobilkommunikation und mobile Internetabonnements, sondern Sozialtarife für bestimmte Gruppen von Verbrauchern müssen nur für festnetzgestützte Telefonie- und Internetabonnements angeboten werden.
EuGH 11. 6. 2015, C-1/14, Base Company und Mobistar; zu einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen
Entscheidung
In seiner Begründung hält der EuGH fest, dass mobile Kommunikationsdienste definitionsgemäß von dem in Kapitel II der Universaldienstrichtlinie festgelegten Mindestangebot an Universaldiensten ausgeschlossen sind, weil deren Erbringung keinen Zugang zu und keinen Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort voraussetzt. Ebenso sei davon auszugehen, dass Internetabonnements, die mittels mobiler Kommunikationsdienste erbracht werden, nicht unter dieses Mindestangebot fallen. Hingegen seien Internetabonnements in diesem Mindestangebot enthalten, wenn ihre Erbringung einen Internetanschluss an einem festen Standort voraussetzt.
Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen können grds von den Mitgliedstaaten unter den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten aufgeteilt werden (Art 13 Abs 1 Buchstabe b Universaldienstrichtlinie). Nun steht es den Mitgliedstaaten nach Ansicht des EuGH zwar frei, nach eigenem Ermessen mobile Kommunikationsdienste einschließlich Internetabos in ihrem Hoheitsgebiet als zusätzliche Pflichtdienste iSv Art 32 der Universaldienstrichtlinie öffentlich zugänglich zu machen; wenn sie dies jedoch tun, könne der in Art 13 Abs 1 Buchstabe b Universaldienstrichtlinie vorgesehene Finanzierungsmechanismus auf solche Dienste nicht ausgeweitet werden.
RL 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 3. 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die RL 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2009 geänderten Fassung