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RL 2001/29/EG: Art 5
Die Mitgliedstaaten können gem Art 5 Abs 2 Buchst b RL 2001/29/EG (MultimediaRL = InfoSocRL = UrheberrechtsRL) Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber (Art 2 InfoSocRL) für Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch unter der Bedingung vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gem Art 6 InfoSocRL auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden (sog Ausnahme für „Privatkopien“).
Der Ausdruck „Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern“ iSd Art 5 Abs 2 Buchst b InfoSocRL umfasst auch die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt.
Eine nationale Regelung darf vorsehen, dass die Anbieter des Cloud-Computing-Speicherplatzes keinen gerechten Ausgleich für Sicherungskopien leisten müssen, sofern die Zahlung eines gerechten Ausgleichs anderweitig vorgesehen ist.
Das Hoch- und Herunterladen urheberrechtlich geschützter Inhalte bei der Nutzung von Cloud-Computing-Speicherungsplatz kann als ein einheitliches Verfahren zum Zweck des privaten Kopierens angesehen werden, auch wenn dafür (wie hier) mehrere Vervielfältigungshandlungen erforderlich sind. Im Licht des weiten Ermessens, über das die Mitgliedstaaten verfügen, kann nach der nationalen Regelung ein gerechter Ausgleich nur in Bezug auf Geräte oder Speichermedien zu bezahlen sein, die einen notwendigen Teil dieses Verfahrens darstellen, sofern angenommen werden kann, dass dieser Ausgleich dem etwaigen Schaden der Urheberrechtsinhaber entspricht. Die Mitgliedstaaten können also bei der Festlegung der Abgabe für Privatkopien den Umstand berücksichtigen, dass bestimmte Geräte und Speichermedien im Rahmen des Cloud-Computing zum Erstellen von Privatkopien genutzt werden können, sie haben sich dabei aber auch zu vergewissern, dass die so gezahlte Abgabe, soweit im Rahmen dieses einheitlichen Prozesses mehrere Geräte und Speichermedien von ihr betroffen sind, nicht über den etwaigen Schaden der Urheberrechtsinhaber hinausgeht.
EuGH 24. 3. 2022, C-433/20, Austro-Mechana
Zum Vorabentscheidungsersuchen OLG Wien 7. 9. 2020, 33 R 50/20w, RdW 2021/41.
Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe Rechtsnews 31484.