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EuGH: Suchmaschine – Recht auf Löschung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

DSGVO: Art 12, Art 17

GRC: Art 7, Art 8, Art 11

Begehrt eine Person wegen Unrichtigkeit eines aufgelisteten Inhalts dessen Auslistung, hat sie nachzuweisen, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen (bzw ein nicht unbedeutender Inhalt dieser Informationen) offensichtlich unrichtig sind. Beizubringen hat sie dabei lediglich die Nachweise, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen. Insoweit kann diese Person grds nicht dazu verpflichtet werden, bereits im vorgerichtlichen Stadium zur Stützung ihres Auslistungsantrags an den Suchmaschinenbetreiber eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, die sie gegen den Herausgeber der betreffenden Website (gegebenenfalls auch erst in einem Sicherungsverfahren) erwirkt hat.

Der Suchmaschinenbetreiber hat zwar alle betroffenen Rechte und Interessen und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, muss aber nicht aktiv bei der Suche nach Tatsachen mitwirken, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden. Er muss daher nicht den Sachverhalt ermitteln und hierfür mit dem Inhalteanbieter einen kontradiktorischen Schriftwechsel führen, um fehlende Angaben zur Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts zu erlangen. Er hat einem Auslistungsbegehren stattzugeben, wenn es durch relevante und hinreichende Nachweise betr die offensichtliche Unrichtigkeit der Informationen gestützt ist. Das Gleiche gilt, wenn die betroffene Person eine gerichtliche Entscheidung vorlegt, die auf der Feststellung beruht, dass nicht unbedeutende Informationen in dem aufgelisteten Inhalt zumindest auf den ersten Blick unrichtig sind. Liegt eine solche gerichtliche Entscheidung hingegen nicht vor und ergibt sich aus den vorgelegten Nachweisen nicht offensichtlich, dass die Informationen in dem aufgelisteten Inhalt unrichtig sind, ist der Betreiber der Suchmaschine nicht verpflichtet, dem Auslistungsantrag stattzugeben.

Können die fraglichen Informationen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information besondere Bedeutung beizumessen. Zudem wäre eine Auslistung von Artikeln auch dann unverhältnismäßig, wenn es daurch schwierig würde, im Internet Zugang zur Gesamtheit dieser Artikel zu haben, und sich nur bestimmte Informationen als unrichtig erweisen, die im Hinblick auf den gesamten Inhalt dieser Art von untergeordneter Bedeutung sind.

Gibt der Betreiber einer Suchmaschine dem Auslistungsantrag nicht statt, muss sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das Gericht wenden können. Wurde zur Klärung der Frage, ob Informationen in einem aufgelisteten Inhalt unrichtig sind, ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet und dieses Verfahren dem Betreiber der Suchmaschine zur Kenntnis gebracht, muss dieser ua zum Zweck der Gewährleistung einer stets sachdienlichen und aktuellen Information der Internetnutzer in die Suchergebnisse einen Warnhinweis aufnehmen, dass es ein solches Verfahren gibt. Im Rahmen der Abwägung zwischen den Rechten aus Art 7 und 8 GRC (Achtung des Privat- und Familienlebens, Schutz personenbezogener Daten) und den Rechten aus Art 11 GRC (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) bei Prüfung eines Auslistungsantrags an den Betreiber einer Suchmaschine hängt die Auslistung somit nicht davon ab, dass die Frage der Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts im Rahmen eines Rechtsbehelfs der betroffenen Person gegen den Inhalteanbieter einer zumindest vorläufigen Klärung zugeführt worden ist.

Zielt der Auslistungsantrag darauf ab, dass in den Ergebnissen einer Bildersuche anhand des Namens einer natürlichen Person Fotos in Gestalt von Vorschaubildern gelöscht werden, ist bei der Abwägung zwischen den Rechten aus Art 7 und 8 GRC und den Rechten aus Art 11 GRC dem Informationswert dieser Fotos Rechnung zu tragen – unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, aber unter Berücksichtigung jedes Textelements, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann.

EuGH 8. 12. 2022, C-460/20, Google (Déréférencement d’un contenu prétendument inexact)

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33400 vom 14.12.2022