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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
GRC: Art 11, Art 17, Art 52
RL (EU) 2019/790: Art 17
Gem Art 17 Abs 1 RL (EU) 2019/790 (UrheberrechtsRL) nimmt ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung vor, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verschafft, die von seinen Nutzern hochgeladen wurden; er muss deshalb die Erlaubnis dafür von den Rechteinhabern einholen, etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung. Art 17 Abs 4 UrheberrechtsRL führt eine spezielle Haftungsregelung für den Fall ein, dass keine Erlaubnis erteilt wird. In diesem Fall können sich die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten nur unter bestimmten kumulativen Voraussetzungen – aufgezählt in den Buchst a bis c – von ihrer Haftung für urheberrechtsverletzende Handlungen der Wiedergabe und der Zugänglichmachung von Inhalten befreien. Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art 17 Abs 4 Buchst b und c UrheberrechtsRL ergibt sich dabei, dass die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalte für eine Haftungsbefreiung grds nicht nur unverzüglich tätig werden müssen, um nach einem hinreichend begründeten Hinweis der Rechteinhaber konkrete Verletzungen von Urheberrechten abzustellen, sondern auch dass sie zusätzlich – nach dem Erhalt eines solchen Hinweises oder nach Bereitstellung der einschlägigen und notwendigen Informationen durch die Rechteinhaber – vor einer Urheberrechtsverletzung „nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen“ unternehmen müssen, um sicherzustellen, dass es nicht oder nicht wieder zu solchen Verletzungen kommt. Damit wird diesen Anbietern de facto eine vorherige Kontrolle der Inhalte auferlegt, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen möchten, sofern sie von den Rechteinhabern die Informationen oder Hinweise erhalten haben, die in Art 17 Abs 4 Buchst b und c UrheberrechtsRL vorgesehen sind.
Die Klage der Republik Polen auf Nichtigerklärung von Art 17 Abs 4 Buchst b und Buchst c letzter Satzteil UrheberrechtsRL wurde vom EuGH jedoch abgewiesen: Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten wurde vom Unionsgesetzgeber mit angemessenen Garantien versehen, um im Einklang mit Art 52 Abs 1 GRC die Wahrung des Rechts der Nutzer dieser Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Art 11 GRC und das angemessene Gleichgewicht zwischen diesem Recht und dem Recht des geistigen Eigentums nach Art 17 Abs 2 GRC sicherzustellen.
EuGH 26. 4. 2022, C-401/19, Polen/Parlament und Rat