Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der jusIT erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
RL 2001/29/EG: Art 3
IZm dem ausschließlichen Recht der Urheber nach Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG (MultimediaRL = InfoSocRL = UrheberrechtsRL), die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten, ist für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ iSv Art 3 Abs 1 MultimediaRL erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ wiedergegeben wird, dh für ein Publikum, an das der Rechtsinhaber nicht bereits gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.
Es fällt unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ in Art 3 Abs 1 MultimediaRL, wenn der Betreiber eines Hauses mit Mietapartments mit Absicht Fernsehgeräte mit Zimmerantenne zur Verfügung stellt, die ohne weiteres Tätigwerden Signale empfangen und die Übertragung von Sendungen ermöglichen, sofern die Mieter dieser Apartments als „neues Publikum“ angesehen werden können. Mieter von Apartments in einem Haus, in dem kurzzeitige Vermietungen erfolgen – namentlich als Unterkunft für Touristen – können ein solches „neues“ Publikum bilden: Diese Personen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet der Sendung aufhalten, ohne das Tätigwerden des Betreibers dieses Hauses (durch Aufstellen der Fernsehgeräte mit Zimmerantenne) grundsätzlich nicht in den Genuss des ausgestrahlten Werks kommen. Werden die Apartments jedoch als Wohnsitz an Mieter vermietet, können diese nicht als „neues Publikum“ angesehen werden.
EuGH 20. 6. 2024, C-135/23, GEMA
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.