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EuGH: Verkauf von rezeptfreien Arzneimitteln im Fernabsatz

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 98/34/EG idF RL 98/48/EG: Art 1

RL 2001/83/EG idF RL 2011/62/EU: Art 85c

RL (EU) 2015/1535: Art 1

Ein Dienst, der auf einer Website erbracht wird und in der Zusammenführung von Apothekern und Kunden für den Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel über Websites von Apotheken besteht, die diesen Dienst abonniert haben, fällt unter den Begriff „Dienst der Informationsgesellschaft“ iSd Art 1 Abs 1 Buchst b RL (EU) 2015/1535 [über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft] (bzw davor Art 1 Nr 2 RL 98/34/EG idF RL 98/48/EG).

Auf der Grundlage von Art 85c RL 2001/83/EG [zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel] idF RL 2011/62/EU können die Mitgliedstaaten die Erbringung eines solchen Dienstes dann verbieten, wenn sich unter Berücksichtigung der Merkmale dieses Dienstes herausstellt, dass dessen Anbieter selbst solche Arzneimittel verkauft, ohne dazu nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, ermächtigt oder befugt zu sein. Allein die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, die Personen zu bestimmen, die zum Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an die Öffentlichkeit im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft ermächtigt oder befugt sind. Ein derartiger Verkauf von Arzneimittel im Fernabsatz kann daher allein Personen vorbehalten werden, die die Eigenschaft eines Apothekers haben.

EuGH 29. 2. 2024, C-606/21, Doctipharma

Zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35157 vom 06.03.2024