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EuGH: Verletzung von Persönlichkeitsrechten einer juristischen Person im Internet

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EU) 1215/2012: Art 7

1. Eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, kann Klage auf Richtigstellung der Angaben, auf Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Dieser richtet sich danach, wo die juristische Person den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt, und muss nicht mit ihrem Sitz ident sein.

2. In Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist, ist ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag einheitlich und untrennbar und kann somit nur bei einem Gericht erhoben werden, das nach der Rsp für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist. Unzulässig ist daher die Klage vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren.

EuGH 17. 10. 2017, C-194/16, Bolagsupplysningen und Ilsjan

Sachverhalt

Zu einem estischen Vorabentscheidungsersuchen.

Eine Gesellschaft estischen Rechts (Bolagsupplysningen) und deren Angestellte (Frau Ilsjan) erhoben bei einem estischen Gericht Klage gegen eine schwedische Gesellschaft, weil diese auf ihrer Website in einer sogenannten „schwarzen“ Liste behaupte, Bolagsupplysningen betreibe Betrug und Gaunerei. Im Diskussionsforum der Website fänden sich nahezu 1.000 Kommentare, darunter direkte Aufrufe zur Gewalt gegen die estische Gesellschaft und ihre Mitarbeiter, darunter auch Frau Ilsjan. Die schwedische Gesellschaft habe sich geweigert, den Eintrag und die Kommentare zu entfernen. Dadurch sei die wirtschaftliche Tätigkeit der estischen Gesellschaft in Schweden lahmgelegt, so dass ihr täglich materieller Schaden entstehe.

Die Kl beantragten, die schwedische Gesellschaft zu verpflichten, die unrichtigen Angaben auf ihrer Website richtigzustellen und die dort vorhandenen Kommentare zu entfernen, der Gesellschaft Schadenersatz iHv 56.634,99 € und der Angestellten Ersatz des immateriellen Schadens nach billigem Ermessen des Gerichts zuzusprechen.

Strittig ist die Zuständigkeit des estischen Gerichts.

Entscheidung

Klage auf Ersatz des (materiellen und immateriellen) Schadens

In seinen Entscheidungsgründen hält der EuGH betr den „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ [iSv Art 7 Nr 2 VO (EU) 1215/2012; früher Art 5 Nr 3 der VO (EG) 44/2001] ua fest, dass die gerügte Verletzung durch Internet-Inhalte wegen des Ansehens des Verletzten am Ort des Mittelpunkts seiner Interessen dort auch am stärksten spürbar sein wird und dieser Ort somit den Ort widerspiegelt, an dem sich der Erfolg des durch einen Online-Inhalt verursachten Schadens iSv Art 7 Nr  2 VO EU) 1215/2012 am spürbarsten verwirklicht. Die Gerichte dieses Mitgliedstaats können daher die Auswirkungen solcher Inhalte auf die Rechte des Betroffenen am besten beurteilen (vgl in diesem Sinne EuGH 25. 10. 2011, C-509/09 und C-161/10, eDate Advertising ua, EU:C:2011:685, Rechtsnews 11927 = RdW 2011/759).

Das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen steht nach Ansicht des EuGH auch mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften im Einklang, und zwar ohne Unterscheidung danach, ob es sich um einen materiellen oder einen immateriellen Schaden handelt und ob der Kl eine natürliche oder eine juristische Person ist. Denn die Möglichkeit für den Betroffenen, bei den Gerichten des Mitgliedstaats seines Interessenmittelpunkts eine Klage auf Ersatz des gesamten geltend gemachten Schadens zu erheben, ist im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt und nicht zum besonderen Schutz des Kl.

Zur Bestimmung des Mittelpunkts der Interessen hat der EuGH für eine natürliche Person entschieden, dass er im Allgemeinen dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts entspricht (vgl C-509/09 und C-161/10, eDate Advertising ua). Bei einer juristischen Person muss der Mittelpunkt der Interessen den Ort widerspiegeln, an dem ihr geschäftliches Ansehen am gefestigsten ist. Er ist daher anhand des Ortes zu bestimmen, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt. Der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person kann zwar mit dem Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes zusammenfallen, wenn sie in diesem Mitgliedstaat ihre gesamte oder den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt und deshalb das Ansehen dort größer ist als in jedem anderen Mitgliedstaat, doch ist der Ort des Sitzes für sich genommen im Rahmen einer solchen Prüfung kein entscheidendes Kriterium.

Übt die betreffende juristische Person – wie im Ausgangsverfahren – den größten Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes aus, ist daher davon auszugehen, dass ihr geschäftliches Ansehen in diesem Mitgliedstaat größer ist als in irgendeinem anderen Mitgliedstaat und dass deshalb eine eventuelle Beeinträchtigung dieses Ansehens dort am stärksten spürbar wäre. Daher können die Gerichte dieses Mitgliedstaats am besten beurteilen, ob eine Beeinträchtigung vorliegt und welchen Umfang sie eventuell hat.

Das gilt umso mehr, wenn die Beeinträchtigung – wie im vorliegenden Fall – durch die Veröffentlichung unrichtiger oder ehrverletzender Angaben und Kommentare auf einer gewerblichen Website hervorgerufen sein soll, die in dem Mitgliedstaat betrieben wird, in dem die betreffende juristische Person den größten Teil ihrer Tätigkeit ausübt, und die Angaben und Kommentare aufgrund der Sprache, in der sie verfasst sind, im Wesentlichen an Personen gerichtet sind, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind.

Ergibt sich bei der Prüfung der Zuständigkeit keine überwiegende wirtschaftliche Tätigkeit der betreffenden juristischen Person in einem Mitgliedstaat und kann daher der Mittelpunkt ihrer Interessen nicht ermittelt werden, ist diese juristische Person nicht berechtigt, den mutmaßlichen Verursacher der Verletzung nach Art 7 Nr 2 der VO (EU) 1215/2012 unter Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs auf Ersatz des gesamten Schadens zu verklagen.

Klage auf Richtigstellung und Entfernung der Kommentare

Mit seiner weiteren Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art 7 Nr 2 VO (EU) 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass der Verletzte eine Klage auf Richtigstellung der unrichtigen Angaben im Internet und Entfernung der Kommentare vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren.

Diese Frage wird vom EuGH verneint:

In Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist, ist ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag einheitlich und untrennbar und kann somit nur bei einem Gericht erhoben werden, das nach der Rsp (vgl C-68/93, Shevill ua, und C-509/09 und C-161/10, eDate Advertising ua) für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 7 Nr 2 der VO (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben, auf Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet.
Übt die betreffende juristische Person den größten Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes aus, kann sie den mutmaßlichen Urheber der Verletzung unter Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem anderen Mitgliedstaat verklagen.
2.Art 7 Nr 2 der VO (EU) 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, nicht vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, eine Klage auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Kommentare erheben kann.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24390 vom 24.10.2017