Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der jusIT erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
RL 2006/112/EG: Art 2, Art 24, Art 25
Nach Art 2 Abs 1 Buchst c RL 2006/112/EG [über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; MwStSystRL] unterliegen Dienstleistungen der Mehrwertsteuer, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt. Ferner ist gem Art 24 Abs 1 dieser RL jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist, als Dienstleistung anzusehen. In Art 25 der RL sind beispielhaft drei Umsätze aufgeführt, die Dienstleistungen darstellen, darunter der in Art 25 Buchst c genannte Umsatz, der in der Erbringung einer Dienstleistung aufgrund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes besteht.
Eine Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten erbringt eine Dienstleistung iSd Art 2 Abs 1 Buchst c, Art 24 Abs 1 und Art 25 Buchst c MwStSystRL, wenn sie zum einen kraft Gesetzes für die Rechtsinhaber die ihnen von den gesetzlich bestimmten Nutzern zustehenden Vergütungen einzieht, verteilt und ausschüttet sowie zum anderen von diesen Vergütungen eine Verwaltungsgebühr einbehält, die ihr von diesen Rechtsinhabern geschuldet wird und zur Deckung der durch diese Tätigkeit verursachten Kosten bestimmt ist, falls die auf diese Weise für Rechnung der Rechtsinhaber eingezogenen Vergütungen keine Gegenleistung für Dienstleistungen iS dieser RL darstellen, die von den Rechtsinhabern zugunsten dieser Nutzer erbracht wurden. Zwar werden nach Art 28 MwStSystRL Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt, als ob sie die entsprechenden Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten. Art 28 MwStSystRL ist in einem Fall wie im Ausgangsverfahren jedoch nicht anwendbar, weil die Rechtsinhaber keine Dienstleistungen erbringen, bei der die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung hinzuträte.
EuGH 4. 7. 2024, C-179/23, Credidam
Zu einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen.