Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der jusIT erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Mit dem Ziel des Schutzes Minderjähriger vor audiovisuellen Inhalten, die ihr Wohlergehen und ihre Entwicklung beeinträchtigen können, verlangt die vorliegende nationale Regelung, dass die audiovisuellen Programme, die auf physischen Trägern (wie DVDs und Blu-ray-Discs) über einen Online-Shop vertrieben werden, vorab auch dann Gegenstand eines Kontrollverfahrens und einer Einstufung im Hinblick auf Altersgrenzen und einer entsprechenden Kennzeichnung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats sind, wenn sie bereits Gegenstand eines Verfahrens und einer entsprechenden Einstufung und Kennzeichnung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats waren. Sofern diese nationale Regelung geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist, stehen ihr die Art 34 und 36 AEUV nicht entgegen.
Dass ein Teil der Aufzeichnungen auch von einem anderen Mitgliedstaat aus vertrieben werden kann und damit vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen ist, ist nicht entscheidend, sofern dadurch die Erreichung des verfolgten Ziels nicht gefährdet ist.
Der Mitgliedstaat ist auch nicht verpflichtet, eine Ausnahme von der Pflicht zur Alters-Einstufung und Kennzeichnung audiovisueller Programme vorzusehen, wenn durch einen entsprechenden Nachweis festgestellt werden könnte, dass der Käufer einer Aufzeichnung volljährig ist.
EuGH 23. 3. 2023, C-662/21, Booky.fi
Zu einem finnischen Vorabentscheidungsersuchen.