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VO (EU) 2017/1001: Art 124, Art 128
Eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit einer Unionsmarke kann sämtliche Rechte betreffen kann, die der Inhaber der Marke aus ihrer Eintragung ableitet, ohne dass die Widerklage in ihrem Gegenstand durch den Rahmen begrenzt wird, der durch die Verletzungsklage abgesteckt wird.
Der Begriff „Widerklage“ iSd VO (EU) 2017/1001 [über die Unionsmarke; UnionsmarkenVO = UMV] ist zwar als Rechtsbehelf zu verstehen, der die Erhebung einer Verletzungsklage voraussetzt und daher mit dieser in Zusammenhang steht, doch zielt dieser Rechtsbehelf darauf ab, den Streitgegenstand zu erweitern und die Anerkennung eines von der Klage gesonderten und selbstständigen Anspruchs zu erreichen, insb um die betreffende Marke für nichtig erklären zu lassen. Daher erlangt die Widerklage dadurch, dass sie die Erweiterung des Streitgegenstands impliziert, trotz ihres Zusammenhangs mit der Klage Eigenständigkeit. Die Widerklage unterscheidet sich mithin von einem bloßen Verteidigungsmittel, und ihr Schicksal hängt nicht von demjenigen der Verletzungsklage ab, aus deren Anlass sie erhoben wurde. In Anbetracht des eigenständigen Charakters der Widerklage kann ihr Gegenstand somit nicht durch den Inhalt des Verletzungsverfahrens begrenzt werden, in dessen Rahmen die Widerklage erhoben wird.
EuGH 8. 6. 2023, C-654/21, LM (Demande reconventionnelle en nullité)
Zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.