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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Der Anspruch des Betroffenen gem § 6 Abs 1 MedienG auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch üble Nachrede in einem Medium besteht ausschließlich gegen den Medieninhaber iSd § 1 Abs 1 Z 8 MedienG.
Medieninhaber eines elektronischen Mediums ist gem § 1 Abs 1 Z 8 lit c MedienG, wer dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. Medieninhaber einer Website ist somit der für deren inhaltliche Gesamtgestaltung Letztverantwortliche. In diesem Sinn ist Medieninhaber einer Facebook-Profilseite deren Betreiber, dem die inhaltliche Gestaltung dieser Website zukommt und der die Möglichkeit hat, nicht nur eigene Beiträge, sondern auch Kommentare anderer Nutzer zu löschen oder für bestimmte Nutzer auszublenden und Kommentierende zu „sperren“. Dass auf der von einem Facebook-Nutzer betriebenen Profilseite andere Facebook-Nutzer – von ihrem Facebook-Konto aus – Postings in Form von Kommentaren veröffentlichen können, macht die Verfasser dieser Kommentare nicht zu Medieninhabern.
Die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs nach § 6 Abs 1 MedienG erfordert Sachverhaltsannahmen, auf deren Grundlage die Anspruchsvoraussetzungen dieses Entschädigungstatbestands erfüllt sind. So erfordert die in einem Strafurteil ausgesprochene Verpflichtung des Angeklagten (vgl § 8 Abs 2 erster Satz MedienG) zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG ua Tatsachenfeststellungen, die die rechtliche Annahme der Medieninhaberschaft des Angeklagten tragen.
OGH 26. 2. 2025, 15 Os 55/24p (15 Os 160/24d, 15 Os 161/24a)
Entscheidung
Nach den Feststellungen des LG Korneuburg erfolgten die von den Schuldsprüchen erfassten Veröffentlichungen auf den Facebook-Seiten des Privatanklägers und einer weiteren Person, die beide jeweils – auf Basis der erstrichterlichen Konstatierungen zu den Gestaltungsmöglichkeiten – Medieninhaber dieser Webseiten sind.
Allein der Umstand, dass die inkriminierten Postings vom Angeklagten unter Nutzung seines eigenen Facebook-Kontos verfasst wurden, macht diesen noch nicht zum Medieninhaber.
Dass die inkriminierten Äußerungen jeweils auch auf der Facebook-Seite des Angeklagten erfolgten (hinsichtlich derer diesem die Stellung des Medieninhabers zukommt), kann der Gesamtheit der erstrichterlichen Entscheidungsgründe nicht entnommen werden. Solcherart vermögen aber die Urteilsfeststellungen die rechtliche Annahme nicht zutragen, der Angeklagte sei Inhaber jenes Mediums, in dem die inkriminierten Veröffentlichungen erfolgten.