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„Fair Use“ - keine Unterscheidungskraft

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

MarkSchG § 4

Der Begriff „Fair Use“ wird inzwischen auch im deutschsprachigen Raum verwendet, etwa als Schlagwort für eine Reform des Urheberrechts. Es liegt daher nahe, bei Informationsangeboten diesen Begriff als Hinweis darauf zu verstehen, dass die Nutzung dieses Angebots nicht von einer vertraglichen Lizenz abhängig ist, sondern unter der Einschränkung des „Fair Use“ allgemein zulässig ist. Damit weist dieser Begriff aber nicht auf die Herkunft dieser Informationsangebote aus einem bestimmten Unternehmen hin, sondern wird vielmehr als bloße Beschreibung der Nutzungsbedingungen verstanden werden. Ebenso vertretbar ist die Auffassung, dass die typografischen Merkmale und die Schreibweise der Wortbildmarke „FairUse“ hier nicht so auffällig sind, dass sie geeignet wären, den maßgeblichen Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zu garantieren.

Der Begriff „FairUse“ ist somit keine Neuschöpfung, sondern wird vielmehr bereits im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet und von den angesprochenen Verbrauchern ohne weitere Denkschritte als Hinweis auf bestimmte Nutzungsbedingungen verstanden.

OGH 25. 10. 2016, 4 Ob 180/16y

Sachverhalt

Die Vorinstanzen verweigerten die Eintragung der Wortbildmarke „FairUse“ für die Klassen 16 (Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Fotografien), 35 (Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Ermittlungen und Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten über Computernetzwerke und Computerdatenbanken; Erstellen von Statistiken; Verbraucherberatung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln), 38 (Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Nachrichten- und Bildübermittlung und -übertragung mittels Computernetzwerken und elektronischen Kommunikations- medien; Bereitstellen von Internet-Chatrooms; Bereitstellen von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste) und 41 (Online Publikation elektronischer Zeitschriften). Aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise sei die beantragte Marke nicht geeignet, die betriebliche Ursprungsidentität der darunter vertriebenen Waren und Dienstleistungen zu garantieren.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom OGH mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22804 vom 20.12.2016