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Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbricht einen Zivilprozess, in dem der Schuldner oder einer seiner Streitgenossen nach § 14 ZPO Kl oder Bekl ist, sofern der Zivilprozess – wie hier – Ansprüche betrifft, die zur Masse gehören.
Der Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens ist an jenes Gericht zu richten, bei dem die Unterbrechung eintrat, also bei dem „die Rechtssache im Zeitpunkt des Eintritts des Unterbrechungsgrundes anhängig war“ (§ 165 Abs 1 ZPO). Trat die Verfahrensunterbrechung im Rechtsmittelstadium ein, wird folgendermaßen differenziert: War zum Zeitpunkt der Unterbrechung noch das Vorverfahren vor dem ErstG in Gang (Einbringung der Rechtsmittelschrift, Zustellung an den Gegner, Abwarten der Rechtsmittelbeantwortung, formelle Prüfung durch das ErstG), ist der Aufnahmeantrag bei diesem einzubringen und von diesem zu entscheiden. Ist die Unterbrechung hingegen erst nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht eingetreten, so ist der Aufnahmeantrag dort einzubringen und auch von diesem Gericht zu entscheiden. Zur Frage was unter „Aktenvorlage“ zu verstehen ist, ist auf § 165 Abs 1 ZPO abzustellen. Wie sich aus dessen Wortlaut ergibt („bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes anhängig war“), kann der Übergang der funktionellen Zuständigkeit nicht schon mit dem Versenden des Akts an das Rechtsmittelgericht eintreten, sondern erst mit dem Einlangen dort; erst damit wird die Sache dort „anhängig“.
Hinweis: Der 6. Senat schließt sich hiermit den E 10 ObS 82/05i, ZIK 2008/37, und 10 ObS 88/13h an.