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Fristwahrende Einbringung von Schriftsätzen beim BVwG – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden

BGBl I 2019/44, ausgegeben am 28. 5. 2019

Die mit 1. 7. 2019 in Kraft tretende Novelle umfasst insb folgende Maßnahmen:

-In einem neuen § 19 Abs 2 BVwGG wird zwar klargestellt, dass nach wie vor in der Geschäftsordnung insb festgelegt werden kann, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim BVwG eingebracht werden können. Ausdrücklich verankert wird nun aber, dass Schriftsätze, die im elektronischen Verkehr übermittelt oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden sind, mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht gelten, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden (zur bisherigen Beschränkung auf die Amtsstunden vgl etwa VwGH 17. 11. 2015, Ra 2014/01/0198, Rechtsnews 20935). Allfällige Pflichten des BVwG zur Vornahme bestimmter Handlungen werden diesfalls jedoch frühestens mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst.
-Verankerung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Nutzung des ERV für Sachverständige und Dolmetscher in § 89c Abs 5a GOG und § 21 Abs 6 BVwGG (vgl dazu auch die Änderungen im GebAG, va den neuen Gebührentatbestand in § 31 Abs 1a GebAG).
-Durch Aufnahme in die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 1 GOG werden nun auch die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher von den Sicherheitskontrollen bei Betreten des Gerichtsgebäudes ausgenommen. Diese Änderung gilt aufgrund des Verweises in § 3 Abs 5 BVwGG auch für das BVwG.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27377 vom 29.05.2019