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Gesundheitsberuferegister-Gesetz - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz - GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden

BGBl I 2016/87, ausgegeben am 27. 9. 2016

Die vorliegenden Novelle wurde idF eines gesamtändernden Abänderungsantrags beschlossen; dieser hat teilweise auch inhaltlich die ursprüngliche RV ersetzt. Die Kurzbezeichnung Gesundheitsberuferegister-Gesetz lautet nun GBRG (in der RV noch GBRegG).

Mit dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz sollen einheitliche Rechtsgrundlagen für die Registrierung nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe ohne Standesvertretung geschaffen werden. Außerdem werden damit insb sowohl die BerufsanerkennungsRL als auch die Patientenmobilitäts-RL umgesetzt (RL 2005/36/EG bzw RL 2011/24/EU).

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-Schaffung des Gesundheitsberuferegisters.
Die Führung des Registers obliegt der Gesundheit Österreich GmbH (in der RV war die BAK vorgesehen); die Registrierung übernimmt für unselbstständig Beschäftigte die Bundesarbeitskammer und für Selbständige die Gesundheit Österreich GmbH.

In einem ersten Schritt wird das Register die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste umfassen. Eine Ausweitung des Gesundheitsberuferegisters auf andere Gesundheitsberufe bleibt späteren Entscheidungen vorbehalten.

-Pflicht der Berufsangehörigen zur Eintragung in das Gesundheitsberuferegister
-Ausstellung eines Berufsausweises durch die Gesundheit Österreich GmbH
-Überprüfung der Fortbildungspflicht verbunden mit einer Verlängerung der Registrierung (in der RV als Reregistrierung bezeichnet).

Zur Sicherstellung der Aktualität des Registers wird die Gültigkeit der Registrierung jeweils mit fünf Jahren befristet und ist nach diesem Zeitraum zu erneuern. Der Lauf der fünfjährigen Frist beginnt mit der erstmaligen Eintragung in das Register (Stichtag). Die Registrierungsbehörden haben die Berufsangehörigen sowie den/die Dienstgeber rechtzeitig vor Auslaufen der Frist darüber zu informieren.

Wird die Gültigkeit der Registrierung nicht verlängert, ruht die Berufsberechtigung. Die Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich.

Als Inkrafttretensdaten sind grds der 1. 1. 2017 und der 1. 1. 2018 vorgesehen (statt wie in der RV der 1. 1. 2016 bzw 1. 6. 2016) - mit Übergangsbestimmungen betr Bestandsregistrierung und Bestandsmeldung.

Hinweis: Der erste Entwurf des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes ist in der 24. Gesetzgebungsperiode am Veto zweier Bundesländer gescheitert (zur RV 12. 6. 2013, 2445 BlgNR 24. GP, siehe LN Rechtsnews 15292 vom 14. 6. 2013).

Der damalige Nationalratsbeschlusses wurde nie kundgemacht, die geplanten Änderungen wurden jedoch bereits mit der MTD-Gesetz-Novelle 2013 berücksichtigt und mit 1. 6. 2016 sind die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen im MTD-Gesetz in Kraft getreten. Diese Regelungen sind nicht vollziehbar und waren daher rückgängig zu machen (in der RV noch nicht vorgesehene Änderung des MTD-Gesetzes).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22361 vom 28.09.2016