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Haftung für Rechtsverletzungen in Websites

MedienG § 1

Eine Website ist nach § 1 Abs 1 Z 5a MedienG ein „periodisches elektronisches Medium“. Für Rechtsverletzungen in Websites haftet der jeweilige Medieninhaber. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst. Den bloßen Inhaber der Domain trifft keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden.

OGH 19. 11. 2014, 6 Ob 74/14x

Sachverhalt

Gegenstand der Unterlassungsklage sind näher bezeichnete ehrenbeleidigende und kreditschädigende Äußerungen, die im Zeitraum 14. 9. 2009 bis 2. 11. 2009 in einem über die Website www.g*****.com zugänglichen Internetforum von einem Nutzer unter dem Pseudonym „H*****“ verbreitet wurden. Daneben wird der Widerruf der unwahren, kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen und dessen Veröffentlichung begehrt.

Auf der Website wird im „Impressum“ der Bekl als „Domaininhaber“ genannt; Angaben über den Medieninhaber gibt es nicht.

Wie schon des ErstG ging auch das BerufungsG davon aus, dass der Bekl Inhaber der Domain und Medieninhaber der Website www.g*****.com ist. Das BerufungsG bestätigte das klagsstattgebende Urteil des ErstG und bejahte die Haftung des Bekl für die auf der Website abrufbaren Forumsbeiträge, weil er sich diese kritiklos zu eigen mache. Wenngleich der Bekl im Impressum nicht als Medieninhaber bezeichnet worden sei und von einem als „Die Stimme des Volkes“ und als „ju§tiz-INSIDERS“ bezeichneten Forum die Rede sei, könne die namentliche Nennung im Impressum nur so verstanden werden, dass damit der Medieninhaber gemeint sei, der auf seiner Website das genannte Forum betreibe oder zugänglich mache, wäre doch die Nennung des bloßen Domain-Inhabers (der nicht gleichzeitig der Medieninhaber ist) sinnlos und im Gesetz nicht vorgesehen. Der Bekl müsse sich als Inhaber der Domain www.g*****.com gleichzeitig auch als Medieninhaber der damit aufrufbaren Website behandeln lassen, wenn er nicht bekanntgebe, wem er die Domain (angeblich) zur Nutzung überlassen habe, zumal auch im Impressum niemand anderer Greifbarer als der Bekl aufscheine. Wollte man die Einwendung des Bekl, er habe die Domain an Unbekannte verliehen, zur Begründung seiner fehlenden Passivlegimation genügen lassen, so entstünde ein unerträgliches Rechtsschutzdefizit, könnte sich doch der von einer Veröffentlichung auf der Website Betroffene gegen niemanden zur Wehr setzen. Daher wäre die Passivlegitimation des Bekl auch dann zu bejahen, wenn ihm durch seine Aussage als Partei der Beweis gelungen wäre, dass er die Domain „an Unbekannte weiterverliehen“ habe. Das Unterbleiben seiner Vernehmung als Partei begründe daher keinen relevanten Verfahrensmangel.

Der OGH wies die dagegen erhobene Revision zurück.

Entscheidung

Dass für Rechtsverletzungen in Websites grds der jeweilige Medieninhaber und nicht der bloße Inhaber der Domain haftet, hat der OGH bereits klargestellt (vgl 4 Ob 226/05x, SZ 2006/2 = LN Rechtsnews 903 vom 28. 3. 2006 = RdW 2006/196c).

Nach den Feststellungen war Medieninhaber der Website www.g*****.com im vorliegenden Fall der Bekl, wovon daher auch der OGH ausgeht:

„Das BerufungsG hat zum einen die Feststellung des ErstG übernommen, dass der Bekl Medieninhaber der Website im klagsrelevanten Zeitraum war. Zum anderen hat es als vom Bekl zugestandene Tatsache angesehen, dass der Bekl Verfasser des Impressums ist und diese Angaben dahin verstanden, dass damit die Angabe des Medieninhabers gemeint war, der auf seiner Website das Forum betreibt oder zugänglich macht. Gegen die Richtigkeit dieser Auslegung führt die Revision nichts ins Treffen. Dass der Bekl nach seinen Behauptungen im Verfahren erster Instanz die Domain an Unbekannte weiterverliehen hat und auf diese Domain nicht zugreifen kann, schließt nicht aus, dass er Medieninhaber der Website im klagsrelevanten Zeitraum war, sodass die Behauptung des Bekl rechtlich nicht erheblich ist.“

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18906 vom 09.02.2015