News

Hassposting gegen „Asylwerber“ - Verhetzung?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB § 283

Das Hetzen gegen die Gruppe der „Ausländer“ erfüllt im Allgemeinen den aktuellen Tatbestand des § 283 StGB (Verhetzung), weil auch das Fehlen eines der Kriterien des § 283 Abs 1 Z 1 StGB (etwa einer bestimmten Staatsangehörigkeit) zur Definition einer geschützten Gruppe reicht.

Auch eine Verhetzungshandlung gegen die Gruppe der „Asylwerber“ (hier: Posting auf Facebook-Seite) lässt sich durchaus dem Tatbestand des § 283 StGB unterstellen.

OGH 5. 4. 2017, 15 Os 25/17s

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite ein Lichtbild gepostet, das zwei in einem Graben liegende Scharfschützen mit Maschinengewehren samt dem Aufdruck zeigt: „Das schnellste Asylverfahren Deutschlands ... lehnt bis zu 1.400 Anträge pro Minute ab“.

Die Unterinstanzen sprachen den Angeklagten vom Vorwurf der Verhetzung frei. Nach Ansicht des OLG Graz stellen Asylwerber keine Gruppe dar, die nach den - abschließend vorgegebenen - Kriterien des § 283 Abs 1 Z 1 StGB fassbar wäre (Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Weltanschauung, Staatsangehörigkeit, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft, Geschlecht, körperliche oder geistige Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung). Die „Gruppe von Asylwerbern“ sei zu inhomogen. Es verbleibe nur die Abgrenzung anhand des Fehlens des Merkmals der inländischen Staatsbürgerschaft („Ausländer“), die jedoch zu weit reiche, weil davon nicht nur Asylwerber, sondern alle ausländischen Staatsangehörigen erfasst würden (Touristen, andere Besucher aus dem Westen, EU-Bürger etc), auf die das Posting gerade nicht abziele. Eine etwaige Definition der „Gruppe Asylwerber“ anhand ihres sozialen bzw politischen Status sprenge die (Wortlaut-)Grenzen des § 283 Abs 1 StGB.

Diese Ansicht wurde vom OGH abgelehnt.

Entscheidung

Gruppe der „Ausländer“

Zu § 283 StGB idF vor BGBl I 2015/112 vertrat die hL die Ansicht, ein pauschales Hetzen gegen „die Ausländer“ erfülle den Tatbestand nicht (vgl Kienapfel/Schmoller StudB BT III2 §§ 279-283, 413; Hinterhofer, SbgK § 283 Rz 13).

Mit dem StRÄG 2015 sollte durch Einfügung der Wortfolge „vorhandenen oder fehlenden“ (Kriterien) in Abs 1 Z 1 ausdrücklich festgelegt werden, dass eine geschützte Gruppe sowohl positiv als auch negativ definiert werden kann (EBRV 689 BlgNR 25. GP, 41; vgl Einführungserlass des BMJ vom 15. 12. 2015, GZ BMJ-S318.034/0041-IV/2015, 37). Somit erfüllt das Hetzen gegen die Gruppe der „Ausländer“ im Allgemeinen den aktuellen Tatbestand, weil auch das Fehlen eines der Kriterien des § 283 Abs 1 Z 1 StGB (etwa einer bestimmten Staatsangehörigkeit) zur Definition einer geschützten Gruppe reicht (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 [2017] § 283 Rz 2a; Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 283 Rz 2).

Untergruppe der „Asylwerber“

Auch eine auf „Asylwerber“ bezogene Verhetzungshandlung lässt sich nach Auffassung des OGH durchaus dem Tatbestand des § 283 StGB unterstellen:

Unter einer „Gruppe“ iSd § 283 Abs 1 StGB ist eine Mehrzahl von Menschen zu verstehen, die durch ein oder mehrere der genannten Merkmale verbunden sind und sich hiedurch von den anderen abheben (Plöchl in WK2 StGB § 283 Rz 8). Eine geschützte „Gruppe“ muss demnach jedenfalls durch eines der angeführten Merkmale nach außen hin abgrenzbar sein. Der Wortlaut verlangt allerdings nicht, dass eine solche Gruppe bereits abschließend durch das Vorhandensein oder Fehlen eines (oder mehrerer) der aufgezählten Kriterien definiert ist, und schließt damit auch nicht aus, dass der Täter bei der „Definition“ der von ihm bezeichneten Gruppe (explizit oder implizit) eine Einschränkung auf einen ausreichend bestimmten Teil (wie etwa „Asylanten“, „Asylwerber“) einer (explizit oder implizit) nach den oben genannten Kriterien (mit-)abgegrenzten Gruppe vornimmt (hier: Fehlen der Staatsangehörigkeit), solange gerade diese (Mit-)Zugehörigkeit (arg „wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe“) ein wesentliches Element der Zielrichtung der Tathandlung darstellt.

Einer solchen - enger definierten - Gruppe den Schutz gegen Verhetzung bloß deshalb zu versagen, weil sie nur einen (abgrenzbaren) Teil einer der in § 283 StGB umfassender definierten Gruppen darstellt, widerspräche nach Ansicht des OGH auch dem Gedanken des Gesetzgebers, mit der Neufassung des Tatbestands ua „aufgrund aktueller Ereignisse“ (bei Einbringung der RV im Jahr 2015 erkennbar gemeint: vor dem Hintergrund einer stetig wachsenden Zahl von Asylwerbern) Hasskriminalität („hate crimes“) konsequent zu bekämpfen und insb bestimmten Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken (vgl EBRV 689 BlgNR 25. GP, 41 f; Parlamentarische Anfrage an den BMJ betreffend „Hassparolen und Gewaltaufrufe: Verhetzung [§ 283 StGB] im Jahr 2013 und 2014“, 4946/J 25. GP und deren Beantwortung 4781/AB 25. GP).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23753 vom 22.06.2017