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Insolvenzverwalter – kein Anspruch auf Weisung durch das Insolvenzgericht

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 84, § 90, § 114

Eine Weisung des Insolvenzgerichts stellt eine Maßnahme der Überwachung iSd § 84 IO dar. Dementsprechend räumt § 84 Abs 3 IO zwar jedem Gläubiger, jedem Mitglied des Gläubigerausschusses und dem Schuldner einen Anspruch auf Erledigung ihrer Beschwerden gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Insolvenzverwalters ein. Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erteilung einer Weisung durch das Insolvenzgericht ist § 84 IO aber nicht zu entnehmen und widerspräche auch dem Wesen der Überwachung, zumal es nicht die Aufgabe des Insolvenzgerichts ist, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters faktisch selbst zu übernehmen.

Ein solcher Erledigungsanspruch des Insolvenzverwalters kann bei Fehlen eines Gläubigerausschusses auch nicht aus § 114 Abs 1 Satz 3 IO abgeleitet werden. Die dort geregelte Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses geht in einem solchen Fall nicht iSd § 90 Satz 1 IO auf das Insolvenzgericht über, sodass dieses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte „wichtige Vorkehrung“ zu genehmigen hätte.

Dass ein Ersuchen des Insolvenzerwalters um Weisung (hier: „ob“ er den Mietvertrag kündigen soll) im Einzelfall durchaus zweckmäßig sein kann, ändert nichts daran, dass das Insolvenzgericht dadurch nicht zur Erteilung einer Weisung in die eine oder die andere Richtung verpflichtet werden kann. Kommt es dem Ersuchen nicht nach, hat der Insolvenzverwalter die Frage zunächst selbst zu entscheiden, ohne an eine Weisung gebunden zu sein. Durch das Unterbleiben einer Weisung ist der Insolvenzverwalter daher nicht in seinen Rechten verletzt, sodass ihm selbst dann, wenn das Gericht dies in Beschlussform ausspricht, mangels Beschwer kein Rechtsmittelrecht zukommt.

OGH 14. 1. 2025, 8 Ob 89/24g

Entscheidung

Das RekursG hat hier zwar zur Frage des Insolvenzverwalters inhaltlich Stellung genommen (wonach er aus bestimmten Gründen zur Kündigung der Genossenschaftswohnung nicht befugt sei); die Entscheidung des RekursG ist aber nicht als Weisung an den Masseverwalter zu deuten, von einer Kündigung Abstand zu nehmen. Vielmehr hat das RekursG nur dessen Ersuchen um Erteilung einer Weisung abgewiesen. Dazu kommt, dass das Ersuchen des Insolvenzverwalter – wie aus der Verwendung des Wortes „ob“ folgt – gar nicht auf eine Weisung in einem bestimmten Sinn gerichtet war. Das RekursG hat demnach keine Weisung erteilt, sondern eine solche verweigert.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36558 vom 28.03.2025