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Das Verwenden der IS-Flagge auf Profilbildern von Messenger-Diensten (hier: Bild eines eine IS-Fahne tragenden Dschihadisten als Profilbild beim Messengerdienst Telegram und Bild einer Person in „Superheld-Pose“ mit einer IS-Flagge im Brustbereich des T-Shirts als Profilbild bei Zello) stellt ohne weitere Feststellungen zum dadurch ausgedrückten Bedeutungsinhalt für sich allein keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die (rechtliche) Annahme eines Gutheißens zumindest einer konkreten terroristischen Straftat iSd § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB dar, sondern allenfalls (bloß) eine Sympathiekundgebung für die terroristische Vereinigung (§ 278b StGB) als solche.
Verschicken von „Propagandamaterial des IS, auch um weitere Personen als Mitglieder des IS zu gewinnen“, ist eine iSd § 278b Abs 2 (iVm § 278 Abs 3) StGB geeignete Beteiligungshandlung.