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DSGVO: Art 1, Art 5, Art 17
Es liegt weder eine Verletzung im Recht auf Löschung noch im Recht auf Geheimhaltung vor, wenn die Betreiberin einer Kreditauskunftei gem § 152 GewO 1994 dem partiellen Löschungsantrag überschießend entsprochen und alle Daten gelöscht hat.
Das Recht auf Löschung kann durch eine gänzliche Löschung über ein partielles Löschungsbegehren hinaus (schon begrifflich) nicht verletzt werden: Unter „Löschen“ wird eine Maßnahme mit der Wirkung verstanden, dass der Auftraggeber nicht mehr über die Daten verfügt. Der Zweck des Löschungsanspruchs liegt darin, dass dem Datenanwender der Zugriff auf bestimmte personenbezogene Daten irreversibel entzogen und dem Auftraggeber und allen Personen aus seiner Sphäre die Kenntnisnahme der materiellen Angaben dauerhaft unmöglich gemacht wird.
Auch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung liegt nicht vor: Gegenstand des freien Gewerbes der Kreditauskunfteien gem § 152 GewO 1994 ist die Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken. Bei diesen (nach der GewO 1994 erlaubten) „Bonitätsdatenbanken“ handelt es sich jedoch um keine gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei. § 152 GewO 1994 sieht nämlich nur die Möglichkeit zur Führung einer solchen Datenbank vor, sie kann aber nicht als gesetzlicher Auftrag zur Datensammlung angesehen werden. Der Umstand, dass eine Person nicht mehr aufscheint, lässt keine zwingenden Rückschlüsse auf ihre Bonität (Kreditwürdigkeit) zu. Damit stellt das Nicht(mehr)aufscheinen aber auch kein personenbezogenes Datum dar.
Soweit allfällige wirtschaftliche Nachteile für die Betroffene behauptet werden, führt dies für die hier maßgebliche datenschutzrechtliche Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis.