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Marke „HUGO PORTISCH JOURNALISTINNEN-PREIS“/„Hugo Portisch Preis“?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

MarkSchG: § 4

Die streitgegenständlichen Zeichen („HUGO PORTISCH JOURNALISTINNEN-PREIS“, „Hugo Portisch Preis“) sind beschreibend und somit nicht als Marken eintragungsfähig:

Hugo Portisch war ein österreichischer Journalist, der va durch seine Bücher und Fernsehsendungen zu zeitgeschichtlichen und politischen Themen bekannt wurde. Seine Dokumentarfilmreihen Österreich I und Österreich II wurden große Erfolge. Durch seine Art, komplizierte politische und wirtschaftliche Zusammenhänge auch für interessierte Laien verständlich zu erklären, wurde er zu einem der bedeutendsten Journalisten in Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg (https://de.wikipedia. org/wiki/Hugo_Portisch). Hugo Portisch stand somit für eine bestimmte Art des Journalismus, nämlich zeitgeschichtliche Darstellungen für ein breites Publikum.

Die verfahrensgegenständlichen Kennzeichen weisen allesamt auf einen nach Hugo Portisch benannten (Journalisten-)Preis hin. Die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (im Wesentlichen Druckereierzeugnisse, Werbung, Wettbewerbe, Preisverleihungen, Publikationen) werden dadurch vom Publikum ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen einer bestimmten Art von journalistischer Tätigkeit zugeordnet. Die als Marken angemeldeten Kennzeichen sind damit iSv § 4 Abs 1 Z 4 MarkSchG rein beschreibend.

Im Unterschied dazu mag etwa „Müller-Milch“ deswegen als Herkunftshinweis dienen, weil „Müller“ nicht für eine besondere Art der Milchgewinnung oder -zubereitung steht und somit in der Kennzeichnung keine Beschreibung des Produkts liegt. Die Beurteilung des RekursG ist daher zu teilen, dass das Publikum die gegenständlichen Zeichen nicht als individualisierende Hinweise auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen werden, weil ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen den Zeichen und dem Lebensbild des Namensträgers besteht. Auch wenn dessen Wirken nicht „monothematisch“ gewesen sein mag, ist er doch zumindest überwiegend für seine journalistischen Leistungen iZm zeitgeschichtlichen Themen bekannt.

OGH 30. 6. 2022, 4 Ob 39/22x

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32980 vom 31.08.2022