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Markenrechtseingriff durch Google-Werbung mit Dynamischen Suchanzeigen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

MarkSchG: § 54

UWG: § 18

Bei der Google-Technologie der Dynamischen Suchanzeigen handelt es sich um eine Methode zur Ansprache von potenziellen Kunden, die auf Google nach den Produkten oder Dienstleistungen suchen, die vom Werbenden angeboten werden. Dabei werden nicht konkrete Schlüsselwörter vom Werbenden festgelegt, sondern Google greift auf den Inhalt der Website des Werbenden (hier: die Bekl) zu und erstellt daraus – auf nicht bekanntem Weg – automatisiert die jeweilige Anzeige unter Verwendung der Marke. Bei Anwendung dieser Werbeform besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ohne konkretes Zutun der Bekl – wie hier – der Begriff „AIRBUTLER“ (Marke des Kl) in Anzeigen zur Anwendung kam. Konkrete Schritte zur Verhinderung der Verwendung des Zeichens des Kl sind nicht realistisch umsetzbar: Die betreffenden Begriffe könnten zwar als Suchworte (im Vorhinein) manuell explizit ausgeschlossen werden, dazu müsste der Werbende aber das Problem antizipieren.

Selbst unter der für die Bekl günstigsten Annahme, dass diese Verknüpfung der Marke des Kl mit dem Inhalt der Website der Bekl und die Gestaltung der Anzeige ohne näheres Zutun der Bekl aufgrund der Google-Algorithmen erfolgte – also sogar ohne ausdrückliche Erwähnung des Begriffs „Airbutler“ auf der Website der Bekl –, hat sich die Bekl aber der Werbeform einer Dynamischen Suchanzeige bedient, bei der Google auf den Inhalt der Website der Bekl zugreift und daraus – auf nicht bekanntem Weg – die jeweilige Anzeige unter Verwendung der Marke erstellt. Warum der Werbende durch die Verwendung einer solchen Werbetechnologie von vornherein seiner Verpflichtung entledigt sein sollte, keine markenverletzende Werbung zu betreiben, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Einsatz einer Werbetechnologie, die Markenverletzungen mit sich bringt und eine inhaltliche Einflussnahme durch den Werbenden einschränkt, lässt sich nicht folgern, dass ein unbeteiligter Dritter als Markeninhaber diese Verletzungen dulden müsste, die ausschließlich aus der Sphäre des Werbenden und seiner Vertragspartner stammen. Im Lichte der Rsp hat der Auftraggeber von Werbung für unzulässige Handlungen iZm der Gestaltung der Werbung auch dann einzustehen, wenn er Inhalt und Form der Werbung nicht im Einzelnen festlegt oder sogar ausdrücklich auf inhaltliche Vorgaben verzichtet. Dies gilt auch für die vorliegende beauftragte Werbung mit Dynamischen Suchanzeigen, zumal das mit diesen verbundene Risiko, dass auch gleichsam „automatisiert“ Rechtsverstöße begangen werden können, dieser Werbeform immanent und jedenfalls nicht unvorhersehbar ist. Auch wenn der Bekl die konkrete Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen nicht bekannt sein mag, ist ihr als Auftraggeberin die Tätigkeit von Google zuzurechnen.

OGH 22. 11. 2022, 4 Ob 134/22t

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33504 vom 10.01.2023