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Markenrechtsverletzung, Domain-Grabbing - internationale Zuständigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EuGVVO: Art 5

UMV: Art 97

1. Macht die (hier kalifornische) Inhaberin einer Unionsmarke (Stubhub) geltend, dass eine in Deutschland wohnhafte Dritte durch die Registrierung der Domains „stubhub.at“ und „stubhub.ch“ ihre Marken verletzt, besteht keine inländische Gerichtsbarkeit in Österreich nach Art 97 Abs 5 UMV [VO (EG) 207/2009]:

Art 97 Abs 5 UMV begründet nur eine Zuständigkeit am Handlungsort, nicht aber am Erfolgsort. IZm der Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten ist bei Internetsachverhalten nach der EuGH-Rsp (vgl C-441/13, RdW 2015/78) als Handlung das Auslösen des technischen Vorgangs anzusehen. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall somit der Ort, von dem aus die Registrierung eingeleitet wurde (hier: der Wohnsitz des Bekl in Deutschland). Auch wenn daher in Bezug auf die Domain „stubhub.at“ die Registrierungsstelle in Österreich liegt, ist von einem Handlungsort am Wohnsitz des Bekl (Deutschland) auszugehen. Hinsichtlich der Registrierung der Domain „stubhub.ch“ liegt der Handlungsort jedenfalls nicht in Österreich.

2. Für Ansprüche, die auf Domain-Grabbing durch unlautere Domainvermarktung und -blockade gestützt werden, besteht jedoch (teilweise) eine Zuständigkeit des österreichischen Erfolgsortgerichts nach Art 5 Nr 3 EuGVVO; stimmt dieser Vorwurf, verstieße ein solches Domain-Grabbing nämlich als unzulässiger Behinderungswettbewerb gegen das ö UWG. Ansprüche auf Übertragung (hilfsweise Löschung) der Domain „stubhub.at“ wegen Domain-Grabbing könnten daher in Österreich geltend gemacht werden, entsprechende Ansprüche in Bezug auf „stubhub.ch“ jedoch nur am Sitz des Bekl in Deutschland und allenfalls nach Art 5 Nr 3 LGVÜ in der Schweiz geltend gemacht werden.

In Bezug auf das Unterlassen der Nutzung der beiden Domains in Österreich besteht bei beiden Domains eine Zuständigkeit des österreichischen Erfolgsortgerichts. In Bezug auf das Unterlassen der Nutzung der Domain stubhub.ch auch außerhalb Österreichs besteht keine österreichische Zuständigkeit.

OGH 20. 12. 2016, 4 Ob 45/16w

Entscheidung

Anwendung der EuGVVO alt

Im Hinblick auf die Klagseinbringung vor dem 10. 1. 2015 ist noch die VO (EG) 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („EuGVVO alt“, im Folgenden „EuGVVO“) als Rechtsquelle maßgebend. Im gegebenen Zusammenhang bestehen jedoch keine inhaltlichen Unterschiede zum neuen Recht (VO [EU] 1215/2012, Brüssel Ia-VO).

Erfolgsort in Österreich

Gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO kann eine Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wegen Ansprüchen aus einer unerlaubten Handlung vor dem Gericht des Orts in Anspruch genommen werden, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

Der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ umfasst iS einer autonomen Auslegung des Art 5 Nr 3 EuGVVO nach Wahl des Kl sowohl den Erfolgsort oder Schadenseintrittsort, als auch den Handlungsort. Fallen diese Orte auseinander (Distanzdelikt), kann der Kl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wählen (EuGH Rs 21/76, Bier/Mines de Potasse, Slg 1976, 1735).

Im gegebenen Zusammenhang war daher vom OGH zu prüfen, ob der Erfolgsort der beanstandeten Domain-Registrierungen in Österreich gelegen ist, was er bejaht:

In Bezug auf Schäden, die aus Verletzungen eines Rechts des geistigen und gewerblichen Eigentums folgen, hat der EuGH klargestellt, dass die Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem bestimmten Mitgliedstaat voraussetzt, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist (C-523/10, Wintersteiger II, RdW 2012/292; C-170/12, Pinckney, RdW 2013/627). Dieses Erfordernis ist auf die Fälle übertragbar, in denen es um den Schutz eines solchen Rechts durch ein innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geht (C-360/12, Coty Germany, Rz 55-56, RdW 2014/412).

Im vorliegenden Fall wirft die Kl dem Bekl Domain-Grabbing durch unlautere Domainvermarktung und -blockade vor. Dieser Tatbestand - so er erfüllt ist - verstieße als unzulässiger Behinderungswettbewerb gegen das ö UWG.

Schadensumfang

Im vorliegenden Fall sind Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu beurteilen. Da der Bekl in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, könnte sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte nur daraus ergeben, dass die Registrierung der strittigen Domains auf dem österreichischen Markt einen Schaden der Kl verursacht. In der Sache ist daher zu fragen, ob sich dieses Verhalten auf dem österreichischen Markt auswirkt. Wird dies grundsätzlich bejaht, ist in einem zweiten Schritt die Reichweite der Zuständigkeit zu prüfen.

An der Auswirkung der Registrierung beider Domains (auch) auf den österreichischen Markt ist nach Ansicht des OGH nicht zu zweifeln. Durch die Registrierung ist es der Kl nicht möglich, unter diesen Domains auf dem österreichischen Markt tätig zu werden. Ob es sich dabei um eine unlautere Behinderung handelt, ist nicht auf der Ebene der Zuständigkeit zu beurteilen. Hier genügt es, dass die Kl nach ihrem Vorbringen nicht in der Lage ist, (a) die Domain stubhub.at in Österreich für sich zu registrieren und umfassend zu nutzen und (b) sich mit der Domain stubhub.ch auch an österreichische Kunden zu wenden. Dass Letzteres eine nicht bloß theoretische Möglichkeit ist, folgt daraus, dass auch österreichische Nutzer gezielt auf Schweizer Domains zugreifen, um (beispielsweise) Informationen über das Leistungsangebot des Domaininhabers im Nachbarstaat zu erhalten.

Damit ist für die hier zu prüfenden lauterkeitsrechtlichen Ansprüche die österreichische Zuständigkeit grundsätzlich zu bejahen. Fraglich ist jedoch, wie sich die Beschränkung auf den im Inland erlittenen Schaden auf die Reichweite der Zuständigkeit für die hier strittigen Ansprüche auf Übertragung, Löschung und Unterlassen der Nutzung der Domains auswirkt.

Übertragung bzw Löschung der Domains

Mit dem Haupt- und dem ersten Eventualbegehren strebt die Kl die Übertragung, hilfsweise die Löschung der beiden Domains an.

Diese Handlungen sind im jeweiligen Registrierungsstaat umzusetzen und haben, jedenfalls bei länderspezifischen Top-level-Domains, in aller Regel dort die größten wirtschaftlichen Auswirkungen. Bei wertender Betrachtung ist daher anzunehmen, dass sich diese Ansprüche auf den im Registrierungsstaat eingetretenen Schaden beziehen und daher im Anwendungsbereich von Art 5 Nr 3 EuGVVO (nur) unter die Kognition der Gerichte dieses Staats fallen. Dies führt hier zur Zuständigkeit des österreichischen Erfolgsortgerichts für die Ansprüche auf Übertragung, hilfsweise Löschung der Domain stubhub.at, nicht jedoch für diese Ansprüche in Bezug auf die Domain stubhub.ch. Letztere könnten nur am Sitz des Bekl in Deutschland und allenfalls nach Art 5 Nr 3 LGVÜ in der Schweiz geltend gemacht werden.

Diese Lösung verhindert ein Ausufern der Jurisdiktion einzelner Mitgliedstaaten in Bezug auf in anderen Mitgliedstaaten registrierte (länderspezifische) Top-level-Domains. Entschiede man anders, setzte sich unionsweit das strengste Lauterkeitsrecht durch. Dem europäischen Zuständigkeitsrecht kann ein solcher Anreiz zum forum shopping nicht unterstellt werden, so der OGH.

Unterlassungsanspruch

Anders verhält es sich in Bezug auf den Unterlassungsanspruch. Dieser kann auf die Abrufbarkeit einer Website in einem bestimmten Staat beschränkt werden. Insofern bezieht er sich - unabhängig vom Ort der Registrierung der Domain - auf den Schaden, der in diesem Staat eintritt oder einzutreten droht. Ein auf den Gerichtsstaat beschränktes Unterlassungsbegehren fällt daher unter die Kognition jedes Gerichts, in dessen Sprengel sich nach dem Vorbringen des Kl die (beabsichtigte) Nutzung auswirkt. Hingegen besteht bei bloßer Erfolgsortzuständigkeit nach der Rsp des EuGH keine Möglichkeit, dem Bekl auch das Unterlassen der Domainnutzung außerhalb des Gerichtsstaats aufzutragen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23259 vom 14.03.2017