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Medieninhaltsdelikt: Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

MedienG: § 37

Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbstständigen Verfahren mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut darf die Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG demzufolge nur auf Antrag und nicht von Amts wegen angeordnet werden.

OGH 26. 2. 2025, 15 Os 11/25v

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36716 vom 09.05.2025