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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Der (hier) Kl (dort Antragsgegner) wurde in einem vom (hier) Bekl (dort Antragsteller) eingeleiteten medienrechtlichen Strafverfahren wegen Herstellung des objektiven Tatbestands der üblen Nachrede in einem Medium (§ 6 MedienG) zu einer Entschädigungszahlung an den Bekl verurteilt und mit Beschluss zudem verpflichtet, dem Bekl die Kosten zu ersetzen. Der Kl kam dieser Verpflichtung nach. In einem Zivilprozess des Bekl gegen den Kl schlossen die Parteien am 9. 6. 2020 einen Vergleich, in dem sich der Kl (dort Bekl) zur Unterlassung verschiedener Äußerungen und Handlungen verpflichtete (die auch den Gegenstand des medienrechtlichen Strafverfahrens bildeten) sowie zu einem pauschalen Kosten- und Gebührenersatz an den Bekl (dort Kl). Zudem hielten die Parteien in Punkt 6. fest, dass mit Abschluss dieses Vergleichs sämtliche streitgegenständliche Ansprüche zwischen den Streitparteien bereinigt und verglichen sind.
Am 29. 6. 2020 stellte der Kl im Strafverfahren einen Erneuerungsantrag; im neu durchgeführten Strafverfahren wurde das Begehren des Bekl auf Entschädigungszahlung abgewiesen und der Bekl zur Tragung der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz verpflichtet. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kl vom Bekl die Rückzahlung des von ihm geleisteten Entschädigungsbetrags sowie des Kostenbetrags, weil der ursprüngliche Titel nachträglich weggefallen sei.
Strittig war hier, ob die Bereinigungswirkung der Generalklausel im gerichtlichen Vergleich auch die nach dem Erneuerungsantrag im Strafverfahren geänderte Kostenersatzforderung umfasst. Es ist kein unvertretbares Auslegungsergebnis, wenn das BerufungsG unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Vergleichs zum Ergebnis gelangte, dass die im Vergleich vereinbarte Generalklausel den gesamten (Lebens-)Sachverhalt umfasst, weil die Klausel andernfalls unnötig wäre, weil der Vergleich den Streitgegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens (umfassend) behandelt. Im Einklang mit den Grundsätzen zur Vergleichsauslegung und dem Umfang der Bereinigungswirkung einer Generalklausel steht auch die Ansicht des BerufungsG im Einklang, dass die Bereinigungswirkung dieser Klausel daher über das Verfahren vor dem Zivilgericht hinausgeht und sich auch auf den Kostenersatzanspruch im Strafverfahren sowie den dort zuerkannten Entschädigungsbetrag erstreckt, an welche die Parteien jedenfalls denken haben können.
Wenn sich der Revisionswerber nun auf geänderte Verhältnisse beruft, welche nicht vom Vergleich erfasst sein könnten, so ist es zwar zutreffend, dass grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses den Gegenstand des Vergleichs bilden und spätere Änderungen daher idR nicht umfasst sind. Dabei handelt es sich in aller Regel um unvorhersehbare, nicht erkennbare (spätere) Ereignisse oder Ansprüche bzw um Ansprüche, mit deren späterem Entstehen die Parteien trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht rechnen konnten. Davon kann aber hier angesichts des Erneuerungsantrags keine Rede sein, den der Kl wenige Tage nach dem Vergleichsabschluss eingebracht hat. Das Motiv des Kl für den Vergleichsabschluss ist für die Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert nicht von Bedeutung.