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Nationaler Qualifikationsrahmen - RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz)

RV 26. 1. 2016, 999 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Die Empfehlung zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR; ABl C 111 vom 6. 5. 2008 S 1), sieht die Erarbeitung von Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) in den EU-Mitgliedstaaten vor. Den Kern des EQR bilden 8 Referenzniveaus, die anhand von Lernergebnissen charakterisiert sind und das gesamte Spektrum möglicher Qualifikationen von der Basisbildung bis hin zur höchsten Ebene akademischer und beruflicher Bildung umfassen. Der EQR bietet damit nun die Möglichkeit, Qualifikationen aus den verschiedenen nationalen Qualifikationssystemen und Lernkontexten auf Basis ihrer Lernergebnisse und nicht mehr wie bisher über Lernwege und Lerninhalte zu vergleichen. Ziel des EQR ist es, als „Übersetzungsinstrument“ zwischen verschiedenen Bildungssektoren und Qualifikationssystemen und deren Niveaus zu fungieren, nationale Qualifikationen auf europäischer Ebene verständlich zu machen, dadurch die grenzüberschreitende Mobilität von Lernenden und Beschäftigten zu fördern und deren Teilnahme am lebenslangen Lernen zu unterstützen.

Das geplante NQR-Gesetz regelt die Zuordnung österreichischer Qualifikationen auf der Basis der Lernergebnisse zu einem Qualifikationsniveau (Nationaler Qualifikationsrahmen, NQR) und die Veröffentlichung dieser Zuordnung zu Informationszwecken in einem öffentlich zugänglichen Register (NQR-Register).

Die Qualifikationsniveaus des Nationalen Qualifikationsrahmens entsprechen den Qualifikationsniveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (vgl Anhang 1 zum NQR-Gesetz). Die Zuordnung der Qualifikationen erfolgt grds durch die „NQR-Koordinierungsstelle“, die auf Basis eines Vertrages der zuständigen Bundesminister (BMBF und BMWFW) mit der OeAD-GmbH (Österreichische Austauschdienst-GmbH) einzurichten ist. Die Zuordnung formaler Qualifikationen (§ 8 NQR-Gesetz) soll dabei über „Zuordnungsersuchen“ der Bundesminister bzw Landesregierungen erfolgen, die für die Regelung der Qualifikation zuständig sind. Qualifikationen aus einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, die nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist, gelten als „nicht-formale Qualifikationen“; hinsichtlich ihrer Zuordnung (§ 9 NQR-Gesetz) sollen „NQR-Servicestellen“ die Anbieter dieser Qualifikationen beraten und die erforderlichen Zuordnungsersuchen einbringen.

Die Zuordnung von Qualifikationen nach diesem Bundesgesetz dient Informationszwecken und entfaltet keine Rechtswirkungen auf berufliche oder sonstige Berechtigungen (ausschließlich orientierende und keine regulierende Funktion des NQR) .

Das NQR-Gesetz soll mit 15. 3. 2016 in Kraft treten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20997 vom 28.01.2016