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Notar-E-Identifikations-Verordnung – BGBl

Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung des BMVDRJ über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren (Notar-E-Identifikations-Verordnung – NEIV)

BGBl I 2019/1, ausgegeben am 2. 1. 2019

Mit der Notar-E-Identifikations-Verordnung (NEIV) werden Sicherungsmaßnahmen getroffen, die das erhöhte Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) bzw Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) ausgleichen sollen, das durch die Verwendung eines elektronisch unterstützten Verfahrens zur Prüfung und Feststellung der Identität einer nicht physisch anwesenden Partei potenziell besteht (vgl dazu das neue Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz – ENG, BGBl I 2018/71, Rechtsnews 26236, das ab 1. 1. 2019 die GmbH-Gründung mit abwesenden Gesellschaftern ermöglicht).

Die organisatorischen Sicherungsmaßnahmen (§ 2 NEIV) beziehen sich va auf die eingesetzten Mitarbeiter und deren Schulung sowie den Raum, in dem das Identifikationsverfahrens durchgeführt wird. Die verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen (§ 3 NEIV) regeln im Wesentlichen den Ablauf des Identifikationsverfahrens und wichtige Schritte dabei. § 4 NEIV legt weiters fest, in welchen Fällen das Identifikationsverfahren zwingend abzubrechen ist. Die Voraussetzungen für die Ausführung dieses elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens durch einen Dienstleister werden in § 5 NEIV geregelt.

Ausdrücklich klargestellt wird in § 1 Abs 3 NEIV auch, dass die Bestimmungen der NEIV unbeschadet der datenschutzrechtlichen Anforderungen an das elektronische Identifikationsverfahren gelten; soweit personenbezogene Daten nach den Bestimmungen der NEIV verarbeitet werden, geschieht dies aufgrund von § 69b Abs 2 NO zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) bzw Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) nach den Bestimmungen der NO.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26579 vom 03.01.2019