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Online-Sparkonto: Kein Zahlungskonto iSd ZaDiG

Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2007/64/EG: Art 4 Nr 14

RL 2015/2366/EU : Art 4 Nr 12

Ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein Girokonto vorgenommen werden können, fällt nicht unter den Begriff „Zahlungskonto“.

OGH 27. 11. 2018, 4 Ob 207/18x

Ausgangsfall

Zur Vorabentscheidung EuGH 4. 10. 2018, C-191/17, ING-DiBa Direktbank Austria, siehe Rechtsnews 26133

Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 28. 3. 2017, 8 Ob 88/16y, siehe Rechtsnews 23419 = RdW 2017/292.

Die bekl Bank betreibt österreichweit das Bankgeschäft. Unter der Bezeichnung „Direkt-Sparkonto“ bietet sie Online-Sparkonten an, auf die bzw von denen der Kunde über ein auf ihn lautendes Girokonto mittels Telebanking Einzahlungen und Abhebungen vornehmen kann; dieses Girokonto kann der Kunde auch bei einer anderen Bank als der Bekl unterhalten. Zu Lasten des „Direkt-Sparkontos“ löst die Bekl weder Lastschriften noch Schecks ein, auch Barauszahlungen werden nicht vorgenommen.

Die vorliegende Verbandsklage enthält ein Unterlassungsbegehren und stützt sich auf Verletzungen von Informationspflichten nach dem ZaDiG in den AGB der Bekl. Nach Ansicht der Bekl ist dieses Gesetz nicht auf „Direkt-Sparkonten“ anwendbar, weil damit keine Teilnahme am Zahlungsverkehr ermöglicht wird.

Der OGH wies die Revision der Kl nun nach der Vorabentscheidung EuGH 4. 10. 2018, C-191/17, Rechtsnews 26133, ab: Da der Unterlassungsanspruch davon abhängig ist, ob das ZaDiG anwendbar ist, das ZaDiG auf die „Direkt-Sparkonten“ der Bekl aber nicht zur Anwendung kommt, haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht abgewiesen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26616 vom 08.01.2019