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Patentierbarkeit eines Computerprogramms

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

PatG § 1

Das Erfordernis der Technizität ist von der Frage der Neuheit bzw des erfinderischen Schritts strikt zu trennen. Eine Maßnahme ist technisch, wenn sie einem technischen Zweck dient. Zur Bejahung der Technizität reicht es allein nicht aus, dass ein Verfahren bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert, sind doch Programme für Datenverarbeitungsanlagen per se von der Patentierbarkeit ausgeschlossen (§ 1 Abs 3 Z 5 PatG). Das Programm muss daher einen „weiteren technischen Effekt“ aufweisen. Die Abgrenzungslinie zwischen nicht-schützbaren und schützbaren Computerprogrammen wird anhand ihrer Technizität gezogen, indem ein technischer Beitrag auf einem nicht vom Patentschutz ausgeschlossenen Bereich gefordert wird.

Zur Beurteilung der erforderlichen Technizität ist im Einzelfall eine wertende Gesamtbetrachtung des Gegenstands vorzunehmen, der in dem angemeldeten Patentanspruch definiert ist. Unerheblich ist dabei für das Technizitätserfordernis, ob der Gegenstand einer Anmeldung neben technischen Merkmalen auch nicht-technische Merkmale aufweist. Der erforderliche technische Effekt aus einem Computerprogramm muss aus dem eigentlichen Inhalt des Programms iZm der gestellten technischen Aufgabe bzw deren Lösung erschlossen werden können. Maßgebend ist somit, ob die Lehre* bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient. Die Patentierbarkeit setzt die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln voraus.

OGH 25. 8. 2016, 4 Ob 94/16a

* Anmerkung: Der OGH verwendet hier den Begriff „Lehre“, ohne dies näher zu erläutern; möglicherweise bezieht er sich damit auf den technischen Begriff „Lehre“ als „Bezugsnormal“ (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Lehre_(Technik)).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22621 vom 15.11.2016