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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Gemäß § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB haftet der Mitteilende nicht für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Nach stRsp sind Straf- und Disziplinaranzeigen oder sonstige vertrauliche Mitteilungen an die zuständigen, zur gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichteten Stellen grundsätzlich gerechtfertigt, wenn sie nicht wider besseren Wissens erfolgten. Bei Anzeigen an (zuständige) Behörden wird generell ein berechtigtes Interesse angenommen, damit diese bedenkliche Sachverhalte überprüfen können.
Auch die Mitteilung eines Plagiatsverdachts an die für die Prüfung eines solchen Verdachts zuständige Stelle der Universität ist nicht rechtswidrig, wenn es sich – wie hier – um einen Beitrag zu einem Sammelband zu einer Ringvorlesung handelt, die von dieser Universität mitveranstaltet wird.