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Rechnungslegungspflicht iZm Markenrechtseingriff – Oppositionsklage

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EO: § 35

Bei Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei (= Kl der Oppositionsklage) ihre urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung erfüllt hat, ist nur darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Nach dem Spruch des vorliegenden Exekutionstitels (Hintergrund: Eingriff der Kl in die Rechte des Bekl an der Marke „Coyote“ – vgl 4 Ob 99/20t, Rechtsnews 29893) hat die Kl dem Bekl „[…] Rechnung zu legen, und zwar durch Einsicht“ in die sodann aufgezählten Unterlagen.

In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Begriffsverständnis stellt die Wendung „und zwar“ nach stRsp eine Einschränkung – des unmittelbar vorher Gesagten – dar und ist gleichbedeutend mit „nämlich“. Hat die Kl somit das im Exekutionstitel nach der Wendung „und zwar“ umschriebene Verhalten gesetzt – hier: die Einsichtgewährung in die angeführten Unterlagen –, hätte sie (bereits) dadurch ihre „Rechnungslegungspflicht“ erfüllt.

Die Unterlagen, in die Einsicht zu gewähren ist, werden im Exekutionstitel nach der Wendung „und zwar“ nur ihrer Gattung nach bestimmt. Dass es sich jeweils nur um solche handelt, die Tanzveranstaltungen (oder gleichartige Dienstleistungen) der Kl in deren Diskothek im Zeitraum 1. 4. 2014 bis 31. 12. 2014 betreffen, bei denen die Kl die Bezeichnung „Coyote“ verwendete, ergibt sich aber aus dem Zusammenhang. Nur durch Kenntnis der exakt solche Veranstaltungen betreffenden wirtschaftlichen Daten ist es dem Bekl möglich, seine (Zahlungs-)Ansprüche aus der unzulässigen Verwendung seiner Marke „Coyote“ durch die Kl zu ermitteln.

Im vorliegenden Fall wurden dem Bekl jedoch nach den – unbekämpft gebliebenen – Feststellungen „sämtliche Buchhaltungsunterlagen für den genannten Zeitraum vom 1. 4. bis zum 31. 12. 2014“ zur Verfügung gestellt. Die Konstatierung des BerufungsG, in diesem Zeitraum seien auch andere als mit „Coyote“ bezeichnete Veranstaltungen von der Kl durchgeführt worden, wird in der Revision nicht bemängelt. Dass der Bekl aus der Fülle der Unterlagen nicht erkennen kann, welche wirtschaftlichen Daten „Coyote-Veranstaltungen“ und welche andere Veranstaltungen betreffen, wird in der Revision von der Kl implizit zugestanden. Damit hat die Kl ihre titelmäßige Verpflichtung, dem Bekl – durch Einsichtgewährung in die aufgelisteten Unterlagen – Rechnung über ihre „Coyote-Veranstaltungen“ zu legen, aber gerade nicht erfüllt.

OGH 28. 5. 2025, 3 Ob 59/25k

Entscheidung

Wenn sich die Kl in der Revision darauf beruft, es wäre ihr unmöglich, nur über die „Coyote-Veranstaltungen“ Rechnung zu legen, ist ihr zu erwidern, dass sie sich zwar in der letzten Tagsatzung darauf berufen, damit allerdings gegen die Eventualmaxime verstoßen hat, weil dieses Vorbringen keine Spezifizierung des Klagevorbringens, sondern die Erhebung eines neuen Einwands aufgrund neuer Tatsachenbehauptungen darstellte – nämlich der Unmöglichkeit der Erbringung der titelmäßig geschuldeten Leistung (RS0001233 [T4]; vgl auch 3 Ob 197/24b [Rz 16]). Soweit gegen die Eventualmaxime verstoßendes Vorbringen im Revisionsverfahren – wie hier – eine Rolle spielt, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen, wenn die Vorinstanzen dieses Vorbringen zwar behandelten, es jedoch in der Sache erfolglos blieb. Nichts anderes gilt, soweit dieses Vorbringen von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht unbeachtet blieb (RS0008666 [T2] = 3 Ob 182/05v; 3 Ob 79/17i).

Die Abweisung der Oppositionsklage durch das BerufungsG begründet demnach keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 37047 vom 20.08.2025