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Rechtsanwaltskanzlei – unrichtige Bewertung auf Online-Plattform

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1330

Auch Bewertungen auf einer Online-Plattform sind nach den Grundsätzen des § 1330 ABGB zu beurteilen, wobei eine mit Begleittext kommentierte „Sterne“-Bewertung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist.

Die Kl vertrat die Ehefrau des Bekl im Zuge ihrer Ehescheidung vom Bekl, der häufig bei der Kl anrief und dabei auch deren Mitarbeiterinnen beschimpfte. An einem Tag rief er an, weil er eine Abänderung des angestrebten Scheidungsvergleichs erreichen wollte. Nach Beendigung dieses Telefonats durch die Kl versuchte er etwa eine Stunde lang im „Sekundenabstand“, bei der Kl anzurufen. Da durch diese ständigen Anrufe die Telefonleitung permanent blockiert war, ließ die Kl die Telefonnummer des Bekl in ihrer Telefonanlage sperren, sodass der Bekl mit seiner Nummer bei der Kl nicht mehr anrufen konnte. In der Folge verfasste der Bekl auf Google Maps eine Bewertung über die Kl, wobei er lediglich einen von fünf Sternen vergab und dazu schrieb: „Meine Anrufe werden ignoriert und meine Nr. wurde gesperrt, somit ist die Rechtsanwalts Kanzlei mit meiner Nr. nicht erreichbar.“

Die Vorinstanzen gaben dem Begehren der Kl auf Löschung und Unterlassung statt, was vom OGH nicht beanstandet wurde: Die Vorinstanzen hatten die Bewertung durch den Bekl in ihrer Gesamtheit beurteilt und waren der Ansicht, der Bekl habe den Sachverhalt verkürzt wiedergegeben und wesentliche Umstände weggelassen, nämlich den Grund der Sperre seiner Telefonnummer. Es werde der unrichtige Eindruck erweckt, der Bekl sei ein Mandant der Kl gewesen bzw habe sich mit einem berechtigten Anliegen an die Kl gewandt, worauf diese mit einer Sperre seiner Telefonnummer reagiert habe. Darin ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Ausgehend davon, dass sich die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung nach der Judikatur auch aus dem Weglassen wesentlicher Informationen ergeben, ein solcher Eindruck potentielle Mandanten abschrecken und damit den Kredit der Kl iSd § 1330 Abs 2 ABGB gefährden kann, kann offen bleiben, ob (auch) der Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB verwirklicht wurde.

OGH 20. 10. 2021, 6 Ob 143/21d

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31955 vom 13.01.2022