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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Mit Urteil des OGH vom 29. 6. 2022 wurde den Revisionen der Kl und der Bekl gegen die Entscheidung des BerufungsG, mit der die Stattgebung des Feststellungsbegehrens und die Abweisung des Zahlungsbegehrens bestätigt wurde, nicht Folge gegeben. Diese Entscheidung wurde im Volltext in die Entscheidungsdokumentation Justiz im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) aufgenommen. Dabei wurden die Namen der Parteien anonymisiert, nicht aber jene der Parteienvertreter. Mit der vorliegenden Eingabe begehrt der Klagevertreter die Anonymisierung seines Namens in der Veröffentlichung im RIS.
Nach der ständigen Praxis des OGH werden in der Entscheidungsdokumentation Justiz zwar ua die Namen der Parteien, nicht aber jene der als berufsmäßige Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwälte anonymisiert, deren Angebot sich an die Öffentlichkeit richtet und deren Auftreten regelmäßig auch nicht iSd § 15 Abs 4 OGHG „Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache“ zulässt. Auf den Ausgang des jeweiligen Rechtsstreits wird dabei nicht abgestellt.
Mit der Behauptung, dass das Unterbleiben der Anonymisierung seines Namens kreditschädigend sei, weil die Vorinstanzen „festgestellt hätten, dass kein Fehler des Anwalts vorliege, was in der OGH-Entscheidung nicht ausreichend zum Ausdruck komme“ stellt der Antragsteller nicht nachvollziehbar dar, warum in seinem Fall von der ständigen Praxis des OGH abgegangen werden sollte, zumal in der Entscheidung des OGH bei der Wiedergabe des Ersturteils ohnehin festgehalten ist, dass dieses nicht von einer Fehlvertretung des Klagevertreters ausgegangen ist.