News

Rückforderung der Speichermedienvergütung – unschlüssige Klage

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UrhG: § 42b

Ebenso wie die Vorgängerbestimmung zur Leerkassettenvergütung macht § 42b Abs 6 UrhG (idF der Urheberrechts-Novelle 2015) den Rückzahlungsanspruch des Exporteurs bezüglich der Speichermedienvergütung wegen des Exports vor der Veräußerung an den Letztverbraucher davon abhängig, dass die Vergütung an die Verwertungsgesellschaft gezahlt wurde. Unabhängig davon, welche Fassung dieser Bestimmung im Anlassfall anzuwenden ist, muss der Rückzahlungsanspruch des Exporteurs nach dem eindeutigen Wortlaut beider Fassungen umfangmäßig mit der bezahlten Vergütung korrespondieren.

Die vorliegende Klage basiert auf der Behauptung, dass die Kl im Zeitraum 2012 bis 2015 von verschiedenen inländischen Lieferanten bestimmte Speichermedien bezogen und diese Waren noch vor der Veräußerung an den Letztverbraucher wieder in das Ausland ausgeführt habe; Lieferanten bzw Importeure hätten die Vergütung an die Bekl gezahlt. Die klagsrelevante Anzahl der von ihr exportierten Geräte leitet die Kl in ihrer Berechnung nur pauschal und mittelbar aus der Differenz zwischen der Gesamtzahl der von ihr im Inland bezogenen und der Gesamtzahl aller von ihr im Inland verkauften Produkte ab. Gleichzeitig bringt sie vor, sie habe im Inland Geräte verkauft, die sie aus dem Ausland bezogen habe; die Anzahl dieser Geräte wird bei ihrer Berechnung aber nicht ausgewiesen.

Dass die Vorinstanzen die pauschale Geltendmachung des Klagsanspruchs als nicht ausreichend erachtet haben, um die Anforderungen an die Schlüssigkeit zu erreichen, ist schon deshalb jedenfalls vertretbar, weil sich die Anzahl der tatsächlich exportierten Geräte, für die eine Vergütung gezahlt wurde, aus dem Klagsvorbringen nicht ableiten lässt.

OGH 21. 10. 2021, 4 Ob 160/21i

Entscheidung

Verstärkt wird die Unschlüssigkeit hier weiters dadurch, dass das klägerische Vorbringen auch von negativen Zahlen geprägt ist und Rückforderungsansprüche mit Abzügen anderer Produkte gemischt werden: Nach der Berechnung durch die Kl wurde die Klagssumme durch „negative Exporte“ vermindert, nämlich dann, wenn die Stückzahlen der Verkäufe im Inland im jeweiligen Zeitraum höher waren als die im Inland erworbenen Produkte. So wurde letztendlich für mit der Vergütung belastete und exportierte Tablets und Speicherkarten kein Betrag geltend gemacht, sondern vielmehr die Summen von -8.670 € und -205,10 € aus den „negativen Exporten“ vom Rückvergütungsbetrag betr Smartphones und Uhren (203.820 € und 219 €) abgezogen. Die Vergütung für Smartphones, Tablets, Speicherkarten und Uhren ist unterschiedlich hoch.

Wenn das BerufungsG weiters ein Vorbringen zur Frage vermisst, ob und bejahendenfalls welche Lieferanten der Kl eine Vergütung für bestimmte Speichermedien an die Bekl bezahlt hätten, räumt die Kl in ihrem Rechtsmittel ein, dass ihr als Exporteurin „schlicht die Informationen für ein solches Vorbringen fehlen; es stehen ihr keine wirksame Beweismittel zur Verfügung“. Damit versucht sie gar nicht, den Vorwurf der Unschlüssigkeit in diesem Punkt zu entkräften, sondern bestätigt vielmehr das fehlende Vorbringen durch ihren Hinweis auf ihre Beweisschwierigkeiten. Auf diese Weise kann sie aber keine auffallende Fehlbeurteilung der Schlüssigkeitsprüfung aufzeigen.

Schließlich hat das BerufungsG die Klagsabweisung auch auf jene Judikatur gestützt, nach der ein geltend gemachter Pauschalbetrag schon deshalb aufgeschlüsselt werden muss, um den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist (RS0031014 [T15]).

Nach der Berechnung der Kl in ihrer Replik übersteigt ihre „Gesamtforderung“ den Klagsbetrag (wenngleich nur geringfügig), sodass eine Teileinklagung vorliegt. Die Klagsforderung setzt sich aus einzelnen Ansprüchen zusammen, die auf unterschiedliche Gerätetypen und Zeiträume abstellen (vgl 3 Ob 72/09y, RdW 2009/809), sodass kein einheitlicher Anspruch vorliegt. In einem solchen Fall bedarf eine Teileinklagung der Aufschlüsselung (RS0031014 [T28, T30]), damit offen gelegt wird, welcher Teil der Forderung klagsgegenständlich und von der Rechtskraft des späteren Urteils umfasst wird.

Mit dieser vom BerufungsG aufgeworfenen Rechtskraftproblematik im Zusammenhang einer fehlenden Aufschlüsselung setzt sich das Rechtsmittel nicht näher auseinander, sodass die Klagsabweisung auch aus diesem Grund keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung bedarf.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32008 vom 27.01.2022