News

Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung (SVV) - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung - SVV) und die Verordnung des Bundeskanzlers über die Feststellung der Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT)“ als Bestätigungsstelle erlassen werden

BGBl II 2016/208, ausgegeben am 1. 8. 2016

Nach der ersten Regelung betr elektronische Signaturen durch die RL 1999/93/EG wurde mit der VO (EU) 910/2014 [über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG (eIDAS-VO)] eine wesentlich weiter gehende gemeinsame Grundlage für sichere elektronische Interaktion zwischen Bürgern, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen geschaffen. Die eIDAS-VO ist unmittelbar anwendbar; ihre Durchführung erfordert aber eine Anpassung jener innerstaatlichen Normen, die die Themen elektronische Identifizierung (E-GovG) und elektronische Signaturen (SigG) derzeit regeln. In diesem Zusammenhang wurde bereits das Signaturgesetz (SigG) aufgelassen und ein neues Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) erlassen (BGBl I 2016/50, LN Rechtsnews 21947 vom 8. 7. 2016). Die Bestimmungen zur Durchführung des SVG werden nun mit der Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung (SVV) erlassen.

Mit der SVV werden va kostendeckende Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle festgesetzt, die Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und deren Personal bei der Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste definiert und die Ausstellung qualifizierter Zertifikate und die Zertifikatsdatenbank geregelt.

Die SVV tritt mit dem 2. 8. 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

-die Signaturverordnung 2008 (SigV 2008), BGBl II 2008/3 idF BGBl II 2010/401, samt Anhang,
-die Verordnung des Bundeskanzlers über die Feststellung der Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT)“ als Bestätigungsstelle, BGBl II 2000/31, und
-die Bestätigungsstellenverordnung (BestV), BGBl II 2002/299.

Mit einer weiteren Verordnung des Bundeskanzlers wird die Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT)“ festgestellt, die Aufgaben einer Bestätigungsstelle nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen wahrzunehmen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22102 vom 03.08.2016