News

Suchmaschine: Persönlichkeitsverletzung durch Auto-Vervollständigung?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB § 16

NÄG § 2

1. Bei den AutoComplete-Vorschlägen handelt es sich – im Unterschied zu den Suchergebnissen – um eigene Inhalte der Suchmaschinenbetreiberin. Diese hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Die Verknüpfungen der Begriffe werden von der Suchmaschine und nicht von einem Dritten hergestellt und von der Suchmaschinenbetreiberin im Netz zum Abruf bereitgehalten; sie stammen deshalb unmittelbar von ihr.

Damit trifft die Suchmaschinenbetreiberin grundsätzlich eine Haftung, wenn sie trotz Hinweises durch einen Betroffenen einen Ergänzungsvorschlag der Auto-Vervollständigungsfunktion nicht beseitigt, der dessen Persönlichkeitsrechte verletzt. Als Suchmaschinenbetreiberin ist sie nämlich in einem solchen Fall in Kenntnis einer Rechtsverletzung, aufgrund deren sie einzuschreiten hätte.

2. Grundsätzlich stellt alleine die Namensänderung aus „sonstigen Gründen“ iSd § 2 Abs 1 Z 11 NÄG noch keinen Grund dar, einem Suchmaschinenbetreiber die Gleichstellung der Namen (Gleichstellung des früheren Namens mit dem jetztugen Namen) im Rahmen einer Auto-Vervollständigungsfunktion zu untersagen.

OGH 30. 3. 2016, 6 Ob 26/16s

Sachverhalt

Die Kl war unter ihrem früheren Namen (Dr. I***** M*****) bis 3. 1. 2008 in den Niederlanden als Zahnärztin eingetragen; ihre Streichung erfolgte auf eigenem Wunsch.

Mit Bescheid der Stadt Innsbruck vom 28. 4. 2008 wurde ihre die Änderung ihres Familiennamens und Vornamens gem § 1 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 1 Z 11 NÄG („sonstige Gründe“) in S***** S***** bewilligt.

Unter diesem neuen Namen wurde sie am 21. 10. 2008 in die britische Liste der Zahnärzte beim General Dental Council eingetragen, nachdem zuvor zwei Eintragungsanträge unter ihrem alten Namen abgewiesen worden waren.

Allerdings erließ das Professional Conduct Committee des britischen General Dental Council im Mai 2011 eine Disziplinarentscheidung, nach der die Kl mit sofortiger Wirkung aus dem britischen Register der Zahnärzte gestrichen wurde: Die Kl habe in ihrem Registrierungsantrag fälschlich angegeben, dass gegen sie weder im Inland noch im Ausland ein Disziplinarverfahren geführt worden sei, was als vorsätzliches unehrliches Verhalten zu beurteilen sei. Die Behörde würdigte zudem, dass die Disziplinarverfahren in den Niederlanden aufgrund von Unzulänglichkeiten der Behandlung und der Information der Patienten, schlechter und teilweise unnötiger zahnärztlicher Behandlung sowie Beschwerden über die Verrechnung geführt worden seien. Diese Entscheidung ist unter https://www*****.pdf abrufbar.

Unter der Internetseite www.*****.it scheint die Kl unter ihrem früheren Namen (I***** M*****) als Zahnärztin unter einer Anschrift in Italien auf. Die Kl beabsichtigt, wieder ihren Beruf als Zahnärztin auszuüben.

Bei Eingabe sowohl des früheren als auch des aktuellen Namens in die Suchmaschine Google schlägt die Suchmaschine – noch bevor der Name vollständig ausgeschrieben ist – den jeweils anderen Namen in unmittelbarer Kombination vor, und zwar „s***** s***** i***** m*****“ bzw „s***** s***** i***** m*****“.

Die Kl urgierte gegenüber der bekl Sumaschinenbetreiberin ua diese Auto-Vervollständigung sowie die Verbindung „tandarts“ (Zahnarzt) mit ihrem früheren Namen I***** M*****.

Mit ihrer Klage begehrte sie in der Folge – gestützt ua auf §§ 1328a, 1330 ABGB – 500.000 € Schadenersatz, die Löschung sämtlicher personenbezogenen Daten betreffend Dr. S***** S***** sowie Dr. I***** M***** und sämtlicher Internetadressen, die bei der Suche in der Suchmaschine Google nach den genannten Namen in den Suchergebnissen verlinkt werden, und die künftige Unterlassung von Verweisen auf Verlinkungen dieser Art in der Suchmaschine Google.

Die Vorinstanzen wiesen den zur Sicherung dieses Begehrens gestellten Provisorialantrag der Kl ab und der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge.

Die Bekl betreibt für die Verwendung der Google-Suchmaschine durch Nutzer in Österreich die eigene Domain www.google.at. Versucht ein Nutzer von Österreich aus www.google.com aufzurufen, wird er automatisch auf www.google.at weitergeleitet. Ein Aufruf anderer länderspezifischer Google-Seiten als www.google.at (bspw www.google.de, www.google.it, www.google.cz udgl) ist von Österreich aus möglich.

Entscheidung

Internationale Zuständigkeit

Von der internationalen Zuständigkeit des ErstG für den vorliegenden Unterlassungs- und Schadenersatzprozess geht auch der OGH aus, weil die Bekl ihren Sitz weder in Österreich noch in einem Mitgliedstaat der EU hat und § 83c Abs 3 JN auch „andere Gegenstände [erfasst], die vom Ausland abgesendet worden sind“ und deshalb etwa auch auf vom Ausland aus ausgestrahlte Rundfunk- und Fernsehsendungen analog anzuwenden ist. Damit liegt im Hinblick auf § 387 Abs 1 EO auch die internationale Zuständigkeit des ErstG für die hier zu beurteilende einstweilige Verfügung vor (vgl E. Kodek in Angst, EO3 [2015] § 387 Rz 19 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Anwendung österreichischen Rechts

Die Vorinstanzen haben den vom ErstG als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nach österreichischem Recht beurteilt; auch die Parteien stützen sich in ihrer Argumentation auf österreichisches Recht. Auch dagegen hegt der OGH keine Bedenken, weil die Bestimmungen der ROM II-VO aufgrund deren Bereichsausnahme nach Art 1 Abs 2 lit g im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden sind und es in einem solchen Fall nach dem anzuwendenden § 48 Abs 2 IPRG (RIS-Justiz RS0121351) auf das Recht jenes Staats ankommt, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde. Dazu hat der OGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung oder dergleichen im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, als Begehungsort anzusehen ist (4 Ob 89/92; 6 Ob 145/12k; 6 Ob 106/14b, LN Rechtsnews 18623 vom 18. 12. 2014), wobei dies auch für eine Verbreitung im Internet gilt (6 Ob 106/14b). Damit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt vergleichbar.

AutoComplete-Vorschläge – Haftung

Hinsichtlich der Ansicht, dass es sich bei den AutoComplete-Vorschlägen – im Unterschied zu den Suchergebnissen – um eigene Inhalte der Bekl handelt, hat sich der OGH ausdrücklich der Auffassung des dt BGH (VI ZR 269/12, RdW 2013/316) angeschlossen. Damit trifft die Beklagte grundsätzlich eine Haftung, wenn sie trotz Hinweises durch einen Betroffenen einen Ergänzungsvorschlag nicht beseitigt, der dessen Persönlichkeitsrechte verletzt (dBGH VI ZR 269/12; vgl auch Mann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien³ [2015] § 823 BGB3 Rn 31).

Die Prüfung der Zulässigkeit von AutoComplete-Vorschlägen ist nach in Deutschland vertretener Auffassung danach vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung des jeweiligen Aussageinhalts die Persönlichkeitsrechte des Kl oder die wirtschaftlichen Interessen der Bekl überwiegen (Gounalakis, NJW 2013, 2321); eine Verletzung ist dann zu bejahen, wenn die Suchvorschläge unwahr oder ehrverletzend sind (Klass, ZUM 2013, 553 mit weiteren Nachweisen) oder wenn die jeweilige Person durch die Vorschläge in einen unerwünschten Zusammenhang gestellt wird (Rixecker in MünchKomm BGB7 [2015] § 12 Anh Rz 103 [unter ausdrücklichem Hinweis auf die AutoComplete-Entscheidung des BGH VI ZR 269/12]).

Keine Haftung im Anlassfall

Im vorliegenden Fall kommt es auf die Frage der Namensnennung an, also darauf, ob die Kl einen Anspruch darauf hat, dass ihr früherer bürgerlicher Name (I***** M*****) geheim gehalten beziehungsweise nicht mit ihrem aktuellen Namen (S***** S*****) in Verbindung gebracht wird. Dies ist für den österreichischen Rechtsbereich nicht nach § 43 ABGB zu beurteilen, weil diese Bestimmung nur Schutz vor Namensanmaßung und Namensbestreitung bietet, sondern nach § 16 ABGB (Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Namensnennung; RIS-Justiz RS0109217, RS0109218).

Dies wurde vom OGH verneint.

Die Klägerin strebt im Rechtsmittelverfahren im Ergebnis nur mehr die Unterlassung der automatischen Vervollständigung des Suchbegriffs I***** M***** mit dem Begriff S***** S***** an. Dies ist auch die einzige Aussage, die die Beklagte mit ihren AutoComplete-Vorschlägen macht; sie verknüpft den früheren bürgerlichen Namen der Klägerin mit jenem Namen, auf den der frühere Name nach § 1 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 1 Z 11 NÄG (Namensänderung aus sonstigen Gründen) geändert wurde.

Dass S***** S***** I***** M***** ist (und umgekehrt), ist eine wahre Aussage. Die Verknüpfung der beiden Namen wiederum ergibt sich aus der Veröffentlichung einer Disziplinarentscheidung des Professional Conduct Committee des UK General Dental Council gegen die Klägerin im Internet, die sowohl deren früheren als auch den geänderten Namen enthält. Die genannte Standesaufsichtsbehörde ist gesetzlich dazu ermächtigt und verpflichtet, die Disziplinargewalt über in Großbritannien ansässige Zahnärzte auszuüben und ein Register zu führen, aus dem die wesentlichen Informationen über den jeweiligen „dentist“ oder „dental care professional“ hervorgehen (Art 3 des General Dental Council [Fitness to Practise] Rules Order of Council 2006). Part 7 dieses Regelungswerks sieht ein eigenes Verfahren für „fraudulent register entry hearings“ vor. Die Standesaufsichtsbehörde ist gesetzlich dazu berechtigt, betrügerisch erlangte Eintragungen unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu löschen und insbesondere die ergangene Entscheidung zu veröffentlichen, wobei vertrauliche Details über die psychische oder mentale Gesundheit des Betroffenen nicht veröffentlicht werden sollen (6 Ob 38/15d).

Der OGH kann im vorliegenden Fall in der schlichten Nennung des früheren bürgerlichen Namens keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte und keine Beeinträchtigung der Privatsphäre erkennen. Die Kl will nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommen Sachverhalt wieder als Zahnärztin arbeiten, weshalb – so der OGH – nicht ersichtlich ist, worin ihr legitimes Interesse an einer Geheimhaltung ihrer früheren Identität liegen sollte, zumal sie gerade deshalb von der Liste der britischen Zahnärzte gestrichen worden war, weil sie dort falsche Angaben über ihre Identität gemacht hatte. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch ganz wesentlich von dem der E 4 Ob 155/09m (= LN Rechtsnews 8343 vom 15. 12. 2009 = RdW 2010/96): Die Kl zu 4 Ob 155/09m war Opfer eines Verbrechens, während im vorliegenden Fall die Kl bei der britischen Standesbehörde evidentermaßen vorsätzlich falsche Angaben gemacht hatte.

Grundsätzlich ist – so der OGH – also festzuhalten, dass alleine die Namensänderung aus „sonstigen Gründen“ iSd § 2 Abs 1 Z 11 NÄG noch keinen Grund darstellt, einem Suchmaschinenbetreiber die Gleichstellung der Namen im Rahmen einer Auto-Vervollständigungsfunktion zu untersagen.

Nicht zu entscheiden war hier hingegen die Frage, inwieweit der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine solche Namenssuche angezeigt wird, bestimmte Links zu Internetseiten Dritter mit Informationen zu dieser Person zu entfernen (vgl EuGH Urteil Google Spain SL, C-131/12, ECLI:EU:C:2014:317, LN Rechtsnews 17261 vom 14. 5. 2014 = RdW 2014/345).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21628 vom 13.05.2016