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„Umweltinformation“: auch Stellungnahme in Verwaltungsverfahren

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

NÖ AuskunftsG: § 8

UIG § 2

Bei Beurteilung der Frage, wann eine „Umweltinformation“ vorliegt, für die nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) bzw dem Niederösterreichischen Auskunftsgesetz (NÖ AuskunftsG) ein Auskunftsrecht besteht, kommt es nicht darauf an, ob diese Information objektiven („in objektivierter Form“) oder subjektiven Charakter hat. Unter den Begriff der Umweltinformation iSd § 2 UIG bzw § 8 NÖ AuskunftsG fallen nämlich nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide. Der weite Umweltinformationsbegriff spricht auch dafür, als Umweltinformation nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten anzusehen, und zwar grundsätzlich auch in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren.

Der Begriff der Umweltinformation umfasst nicht nur Daten, die zumindest in einem weiteren Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln stehen, sondern auch Dokumente, die nicht mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zusammenhängen. Daher besteht auch ein Zugriffsrecht auf Informationen über rein privatwirtschaftliches behördliches Handeln und private Tätigkeiten mit Einfluss auf das ökologische Gleichgewicht.

Auch die Herkunft der Informationen (öffentliche Stellung oder private Stellungnahme) ist daher für die Frage ihrer Zugänglichkeit unerheblich. Das Informationsrecht besteht sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch für solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden oder freiwillig vom Emittenten überlassen wurden.

VwGH 26. 11. 2015, Ra 2015/07/0123

Entscheidung

Im konkreten Fall qualifizierte der VwGH daher eine Stellungnahme als Umweltinformation, die eine angezeigte GmbH & Co KG im Verwaltungsstrafverfahren zu ihrer Rechtfertigung erstattet hatte.

Gleiches galt für die der Stellungnahme angeschlossenen Beilagen (hier: Karten, Skizzen, Lichtbilder, Kopien eines Antrags und eines Auszugs aus einem veröffentlichten Buch, eine interne Niederschrift und ein historischer Überblick): Die Stellungnahme verwies zur näheren Erläuterung oder Dokumentation ihrer dortigen Ausführungen, jeweils an thematisch passender Stelle, auf insgesamt 13 Beilagen. Diese stellten daher im vorliegenden Fall untrennbare Bestandteile der Stellungnahme selbst dar und teilten ihr rechtliches Schicksal.

Nach Ansicht des VwGH kommt es nicht darauf an, ob den Beilagen allein unmittelbar Aussagen über den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren iSd § 2 Z 1 und Z 2 UIG zu entnehmen sind; hier sei der Zusammenhang mit dem Inhalt der Stellungnahme zu beachten. So könne auch einer geschichtlichen Darstellung der Entwicklung von Grabensystemen im Moor oder entsprechendem historischen Kartenmaterial ein Informationswert über den (dadurch möglicherweise beeinflussten) aktuellen Zustand der Umwelt nicht von vornherein abgesprochen werden.

Auch bei den Beilagen in Form von Fotos sprach nach Ansicht des VwGH die fehlende Aktualität der Aufnahmen vor dem Hintergrund des Inhalts der Stellungnahme und der entsprechenden Bezugnahmen auf die Fotografien nicht von vornherein gegen das Vorliegen einer Umweltinformation.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21218 vom 01.03.2016