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Urheberrecht: Verwendung eines fremden Lichtbilds im Internet

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UrhG: § 18a

Nach der Rsp des OGH verstößt gegen das Verwertungsrecht des § 18a UrhG, wer unbefugt Lichtbilder in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, selbst wenn dies nur auf einer Unterseite einer Website geschieht.

Eine Urheberrechtsverletzung im Internet ist aufgrund des Territorialiätsgrundsatzes für alle Staaten, in denen die Website zugänglich ist, nach dem Recht des jeweiligen Staats zu beurteilen.

Der Senat hält es nicht für sachgerecht, auf Verletzungen des österreichischen UrhG durch Handlungen im Internet jene markenrechtlichen Grundsätze zu übertragen, wonach eine Markenrechtsverletzung im Internet nur vorliegt, wenn sich die Website mit dem eingreifenden Kennzeichen zumindest auch an inländische Nutzer richtet, sodass eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt vorliegt oder zumindest realistischer Weise zu erwarten ist (sog commercial effect). Die Verletzung eines Markenrechts setzt schon nach dem Wortlaut des Gesetzes voraus, dass die Nutzung der fremden Marke im geschäftlichen Verkehr erfolgt (vgl § 10 MarkSchG). Im UrhG findet sich keine derartige Voraussetzung für eine Urheber- oder Leistungsschutzrechtsverletzung. Die unterschiedliche Regelungssystematik im Marken- und Urheberrecht hängt auch mit den unterschiedlichen Rechtsnaturen der beiden Immaterialgüterrechte zusammen. Gegen das Erfordernis eines commercial effects für Verletzungen des UrhG spricht weiters, dass fremde Urheber- oder Leistungsschutzrechte anders als fremde Markenrechte nicht unbewusst verletzt werden können.

OGH 24. 6. 2025, 4 Ob 132/24a

Entscheidung

Weder die Top-Level-Domain noch die Sprache des Textes auf der Website beeinflussen im vorliegenden Fall die Zugänglichkeit des Lichtbilds für Internetnutzer in Österreich. Der Bekl hat das Bild nämlich einfach als Gestaltungselement in seinen geschäftlichen Internetauftritt eingebettet; es wird also für den Nutzer sichtbar, wenn er den entsprechenden Link eingibt. Anders als zB bei Angeboten zum Download oder Streaming ist es nicht notwendig, dass sich Benutzer registrieren, Zahlungen leisten oder anderen Instruktionen folgen, um zum Lichtbild zu gelangen. Sprachkenntnisse des Niederländischen sind daher nicht erforderlich, um das Lichtbild abzurufen.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die Überlegungen Dienstbühls zum vom BGH geforderten Inlandsbezug und der als Kriterium herangezogenen Sprache der Website hingewiesen. Er wirft die Frage auf, ob man bei einer beachtlichen Anzahl der entsprechenden ausländischen Staatsangehörigen in deutschem Bundesgebiet überhaupt noch von einem irrelevanten inländischen Markt ausgehen dürfe (Glosse Dienstbühl, GRUR-Prax 2025, 281). Dasselbe gilt wohl für Mehrsprachigkeit und verbreitete Fremdsprachenkenntnisse im Inland.

Ob – wie vom Kl vertreten – schon allein die Abrufbarkeit der Website in Österreich ohne jeden weiteren Anknüpfungspunkt ausreichen würde, um eine Verletzung des österreichischen Zurverfügungstellungsrechts nach § 18a UrhG zu bejahen, kann hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall liegen nämlich ohnehin weitere Berührungspunkte vor:

Durch die unbefugte Einbettung des Lichtbilds auf der Website des Bekl werden die Verwertungsrechte des Herstellers (ein österreichischer Berufsfotograf) bzw des ihn vertretenden Verbandes als Leistungsschutzberechtigten am Schwerpunkt ihrer jeweiligen (beruflichen) Tätigkeiten geschmälert. Der Hersteller bzw der leistungsschutzberechtigte Kl haben nicht (mehr) die Möglichkeit, Kunden ausschließliche Werknutzungsrechte (auch nur fürs Inland) einzuräumen, wenn Dritte das Lichtbild in Österreich zugänglich verwenden, ohne dass sie dagegen vorgehen können.

Ohne Vereinbarung zur Werknutzung in Österreich fehlt typischerweise auch die Herstellerbezeichnung. Dadurch entgeht dem Hersteller darüber hinaus auch die Möglichkeit, Anerkennung für sein Wirken zu erfahren, seine Bekanntheit zu erhöhen und neue Kunden zu gewinnen.

Gerade diese Interessen von Werkschaffenden und Lichtbildherstellern will das österreichische Urheberrechtsgesetz aber schützen.

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Ansatz des EuGH, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats bei Verletzung von Urhebervermögensrechten über den Schaden entscheiden sollen, der in diesem Mitgliedstaat verursacht wurde, weil sie am besten beurteilen können, ob die in ihrem Mitgliedstaat nach dem Territorialitätsgrundsatz gewährleisteten Urhebervermögensrechte tatsächlich verletzt wurden (C-170/12, Pinckney, Rz 46, Rechtsnews 15948).

Die Negativfeststellung zum (tatsächlichen) Abruf der Website in Österreich beeinflusst den Unterlassungsanspruch des Kl nicht. Die Verletzung von § 18a UrhG hängt nämlich nicht davon ab, ob überhaupt jemand das Werk aufruft (EuGH C-610/15, Stichting Brem Rz 31 zu Art 3 Abs 1 InfoSoc-RL 2001/29, Rechtsnews 23738; Gaderer in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht³ [2023] § 18a Rz 19; sinngemäß Görg in Görg/Feltl, UrhG [2023] § 18a Rz 4; Steinmayr in Ciresa, UrhG [2019] § 18a Rz 7; ebenso zum entsprechenden § 19a dUrhG: Dreier in Dreier/Schulze, dUrhG7 [2022] § 19a Rz 6; Götting in BeckOK, dUrhG43 [2024] § 19a Rz 3).

Auch dies spricht im Übrigen dagegen, den Tatbestand des § 18a UrhG um ein ungeschriebenes Merkmal iS einer besonderen Attraktivität der Website des Bekl für österreichische Internetnutzer zu ergänzen, etwa durch Verwendung einer bestimmten Top-Level-Domain, einer der Amtssprachen (oder zumindest einer häufig gesprochenen Sprache) oder durch im Inland bestellbare Angebote.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36978 vom 29.07.2025