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Nach § 87c Abs 3 UrhG können einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungansprüchen nach dem UrhG auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 381 EO nicht vorliegen. Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung aufgrund des UrhG setzt daher keine Bescheinigung der Gefährdung voraus. Der Gesetzgeber hat damit gegen eine (wie hier) unzulässige Bildberichterstattung – wegen deren besonderen Auffälligkeitswerts – einen erleichterten Schutz im Provisorialverfahren vorgesehen. Die gefährdete Partei hat in diesen Fällen nur den (begangenen oder drohenden) Verstoß – also die Grundlage für ihren Unterlassungsanspruch – zu behaupten und zu bescheinigen, nicht aber eine Gefährdung. Da es sich um eine Befreiung von der Voraussetzung des § 381 EO handelt, steht dem Antragsgegner eine Gegenbescheinigung (Bescheinigung der fehlenden Anspruchsgefährdung im Einzelfall) nicht zu. Auf den allfälligen Wegfall der Gefährdung kommt es somit nicht an.
Im vorliegenden Fall bot die Bekl der Kl nur einen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens befristeten Vergleich an. Bereits aufgrund der Befristung liegt darin nicht das Anbot eines umfassenden Unterlassungsvergleichs, das die Wiederholungsgefahr beseitigen und dadurch den Unterlassungsanspruch materiell zum Erlöschen bringen könnte. Auf die Frage, ob die Bekl darüber hinaus gehalten gewesen wäre, der Kl auch die Urteilsveröffentlichung anzubieten, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, kommt es daher für die Berechtigung des Sicherungsantrags nicht an.