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UWG-Haftung für fremde „getaggte“ Postings in Instagram

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ECG: § 16, § 19

UWG: § 2

Der Betreiber einer Instagram-Seite kann dafür lauterkeitsrechtlich einzustehen haben, das fremde „getaggte“ Postings dritter Nutzer gegen § 2 UWG verstoßen (hier: Unterlassungsanspruch wegen Werbung mit Tirol-Logo ohne entsprechendes Lizenzrecht). Auch wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot auf der fremden Seite zu eigen und hat nach stRsp dafür lauterkeitsrechtlich einzustehen. Im vorliegenden Fall ist das Foto, auf dem sich Produkte mit dem Tirol-Logo finden, nicht erst nach Anklicken des Links zu sehen, sondern bereits im Bereich „Markiert“ der Instagramseite der Bekl. Die Zurechnung der unberechtigten Verwendung des Tirol-Logos an die Bekl ist daher jedenfalls vertretbar.

Nach § 16 ECG ist ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen unter näher genannten Voraussetzungen nicht verantwortlich. Aus § 19 ECG ist allerdings abzuleiten, dass das Haftungsprivileg nach § 16 Abs 1 ECG lediglich eine allfällige Schadenersatzhaftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt und nicht für verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gilt – wie den Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG, der kein Verschulden voraussetzt.

OGH 31. 5. 2023, 4 Ob 8/23i

Entscheidung

Das BerufungsG gab dem Unterlassungsbegehren der Kl (Unterlassung der Werbung mit dem Tirol-Logo ohne entsprechendes Lizenzrecht) und einem Urteilsveröffentlichungsbegehren statt. Mit ihrer außerordentlichen Revision zeigen die Bekl keine erheblichen Rechtsfragen auf (zum Anwendungsbereich des Haftungsprivilegs nach § 16 Abs 1 ECG vgl RS0118734 [T1], zur Verknüpfung einer fremden Seite durch Links vgl etwa RS0114467, 4 Ob 274/00y, RdW 2001/235; 4 Ob 219/03i, RdW 2004/186).

Der begangene Verstoß und die Verteidigung der Rechtmäßigkeit des Handelns durch die Bekl im Prozess indiziert nach stRsp die Wiederholungsgefahr (RS0080119; RS0012055 [T1, T5]; RS0119007). Die Bekl haben zudem nicht dargetan, dass eine Wiederholung ihrer Handlung ausgeschlossen oder äußerst unwahrscheinlich ist.

Zum Argument der Bekl, das Logo scheine nur sehr klein auf, sodass es die Erheblichkeitsschwelle für die Kaufentscheidung nicht überschreite, verweist der OGH darauf, dass es der Verkehr gewöhnt ist, dass Auszeichnungen auf Produktverpackungen nicht übermäßig groß abgebildet werden. Die Größe der Abbildung einer Auszeichnung korreliert nicht mit der Größe der Wertschätzung des Auszeichnenden (4 Ob 156/21a, RdW 2022/261). Das BerufungsG hat daher das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle auch hier vertretbar bejaht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34327 vom 31.07.2023