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Verarbeitung personenbezogener Daten – Unterlassungstitel

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

DSGVO: Art 12 ff

Gegenstand im Verfahren dritter Instanz ist nur noch die angestrebte Verpflichtung zur Unterlassung der Verarbeitung personenbezogener Daten, ohne binnen einem Monat die vollständige Datenschutzinformation gem den Art 12 bis 14 DSGVO zu erteilen.

Die Informationserteilung nach den Art 12 ff DSGVO ist kein Selbstzweck, sondern steht iZm einer entsprechenden Datenverarbeitung (deren Unterlassung hier begehrt wurde). Ein Unterlassungsanspruch setzt aber ganz allgemein ein „(materielles) Rechtsschutzbedürfnis“ iS eines materiell-rechtlichen schutzwürdigen Interesses und im Besonderen Wiederholungsgefahr voraus. Letztere wird zwar nach einer Verletzungshandlung vermutet. Die Wiederholungsgefahr kann aber durch ein nach dem Verstoß gesetztes Verhalten wieder wegfallen. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs (wenngleich vom Kl abgelehnt) beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr, wobei dafür der Vorbehalt des Kostenersatzes durch den Bekl nicht schadet.

Wenn auch im Einzelfall die Umstände gegen einen Wegfall sprechen können, sodass weiterhin Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, sind solche Umstände hier nicht erkennbar – dies umso weniger, als der Kl (Schulwart) überhaupt nur versehentlich in die Bewertungsplattform und App (für die Bewertung von Schulen und Lehrern) aufgenommen worden war (die im Übrigen vom Erstbekl auch gar nicht mehr selbst betrieben wird). Beide Bekl haben den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Kl angeboten. Darüber wurden auch bereits ein Vergleich geschlossen und ein (Teil-)Anerkenntnisurteil gefällt. Beide Bekl sind daher schon mittels vollstreckbarem Titel zur angestrebten Unterlassung der Verarbeitung der personenenbezogenen Daten des Kl verpflichtet. Mehr kann der Kl aber – bezogen auf den Umfang der angestrebten zu unterlassenden Handlung – nicht erreichen, sodass die Wiederholungsgefahr weggefallen ist.

OGH 25. 9. 2023, 6 Ob 160/23g

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34727 vom 10.11.2023