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Verein: Haftung für unberechtigte Wiedergabe von Pay-TV-Sendungen?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1330

Info-RL: Art 3

UrhG: §§ 18 ff, § 81, § 88

Die Kl ist Anbieterin von Pay-TV und exklusive (Sub-)Lizenznehmerin für Fernseh-Übertragungen von Spielen der deutschen Fußball-Bundesliga. Im Provisorialverfahren wurde klargestellt, dass der bekl Sportverein für die unberechtigte Wiedergabe von Pay-TV-Sendungen in seinem Vereinslokal nicht einzustehen hat (weshalb auch dahinstehen konnte, ob der festgestellte Vorfall als „öffentliche Wiedergabe“ iSd §§ 18 ff UrhG, Art 3 Info-RL verstanden werden kann):

Ein tatbestandsmäßiges Handeln von Vereinsorganen, das dem Bekl zugerechnet werden könnte, steht hier nicht fest, sodass eine Haftung als unmittelbarer Störer bzw Mittäter ausscheidet.  Auch für eine Anstiftung gibt es keine Anhaltspunkte. Ebenso ist eine Gehilfenhaftung zu verneinen: Die Wiedergabe erfolgte ohne Wissen oder Willen der Organe des Bekl. Ohne konkrete Anhaltspunkte – von denen nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht auszugehen ist – muss ein Vereinsvorstand nicht vorhersehen, dass ein vereinsinterner Fernseher mit einem privaten, externen Empfangsgerät verbunden wird, um urheberrechtlich geschützte Sendungen aufzuführen. Insbesondere handelte es sich bei diesem Vereinslokal nicht um eine klassische, auch die Allgemeinheit adressierende Sportplatzkantine, deren Umsatz durch die Übertragung von Sportveranstaltungen gesteigert werden sollte. Mangels Verletzung einer Prüfpflicht scheidet eine Haftung der Bekl als Gehilfe sohin aus (ebenso die vom RekursG ausschließlich geprüfte Verschuldenshaftung für Organisationsmängel). Im Übrigen müsste sich das Begehren gegen den konkreten Tatbeitrag richten und nicht gegen das tatbestandsmäßige Verhalten der vom Gehilfen geförderten Person.

Eine Haftung als Unternehmensinhaber gem § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG für Rechtsverletzungen durch einen Bediensteten oder Beauftragten (Erfolgshaftung ohne eigenes Verschulden) verneint der OGH va mit der Begründung, dass der unmittelbare Störer – ein (im Hobbybereich wohl nicht angestellten) Spieler und einfachen Vereinsmitglied – nicht ohne Weiteres mit einem „Bediensteten oder Beauftragten“ gleichgesetzt werden kann. Ein Verein steht zwar mit seinen Mitgliedern in einer Rechtsbeziehung und kann auf deren Verhalten etwa durch Statuten und eine Hausordnung bis hin zu einem Vereinsausschluss Einfluss nehmen. Selbst wenn der Vereinszweck eines Sportvereins durch gemeinsam verfolgte Fußballübertragungen im Ergebnis gefördert werden mag, war der Fernseher dafür aber nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgte die Wiedergabe hier eigenmächtig, und das Vereinsmitglied wurde vom Verein dafür gerade nicht als Hilfsperson eingesetzt (oder auch nur berechtigt) und war insofern daher auch nicht für den Verein tätig, sondern im Rahmen eines Freundschaftsdienstes gegenüber den anderen Mitgliedern.

Hinsichtlich einer etwaigen Zurechnung des Platzwartes, der die Rechtsverletzung wahrgenommen, aber nicht unterbunden habe, im Wege der Repräsentantenhaftung hatte der OGH nicht näher darauf einzugehen, ob die stRsp zu § 1330 ABGB überhaupt auf Ansprüche nach dem UrhG übertragen werden kann (das in § 81 Abs 1 und § 88 UrhG eigene Haftungsbestimmungen kennt) sowie auf Unterlassungen eines Repräsentanten gegenüber dem unmittelbaren Störer, weil der Platzwart des Sportplatzes doch nicht ohne Weiteres als Repräsentant des bekl Vereins verstanden werden kann. Repräsentanten sind Personen, die in der Organisation der juristischen Person eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind. Dafür gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte.

OGH 21. 1. 2025, 4 Ob 142/24x

Hinweis:

Unterbleiben konnte weiters eine nähere Untersuchung, ob und inwieweit die Rsp zum Konzept des „mittelbaren Störers“ (im Sachenrecht sowie bei Unterlassungsansprüchen nach § 1330 ABGB) neben § 81 Abs 1 Satz 2, § 88 UrhG treten könnte, weil die Störungshandlung hier nicht auf den Verein und die Wahrung seiner Interessen zurückgeht und ihm daher auch wertungsmäßig nicht zugerechnet werden kann.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36421 vom 21.02.2025